Schulvikarien

Einkünfte verpflichteten die Geistlichen, Messen zu lesen

Von Wolf Stegemann – Dorstens Landesherr, der Erzbischof von Köln, verfügte 1789, dass die Dorstener Benefizien St. Andreas, St. Michaelis, St. Crucis sowie teilweise St. Trinitatis et Georgii mit der Stadt- und Pfarrschule vereinigt wurden. Einkünfte dieser Vikarien (Grundbesitz und Kapital) standen den Lehrern der Schulen in Dorsten zu ihrer persönlichen besseren Versorgung zur Verfügung. Doch der Erzbischof wollte, dass diese im Besitz der Kirche befindlichen Benefizien nur an zur Seelsorge tauglichen Priester vergeben wurden, die als Lehrer tätig waren. Diese Bestimmungen von 1789 sind geltendes Recht geblieben, auch als der Erzbischof kein Landesherr mehr war. Erst nach dem Tod des Vikars de Weldige-Cremer 1818 wurde die erste Vikarie, das „beneficum S. Crucis“ vakant. Auch später konnten die Vikarieen nicht immer den Bestimmungen von 1789 gemäß besetzt werden, weil es in der Zeit, als Dorsten preußisch wurde, an geeigneten katholischen Geistlichen fehlte, welche die schlecht bezahlten und ausgestatteten Schulstellen übernehmen konnten oder wollten. Daher schloss die lateinische Schule um 1800 ihre Türen, weil das Gymnasium der Franziskaner der Lateinschule die Schüler wegnahm. Als ab 1818 alle Schulvikarien nicht mehr besetzt waren, besetzte man sie nicht neu. Nur die „obere deutsche Schule“ konnte fast immer mit Geistlichen bis 1884 besetzt werden. Die „untere deutsche Schule“, später Mittelklasse genannt, hatte nur von 1862 bis 1884 einen Schulvikar. Die 1829 errichtete Unterklasse, mit der keine Vikarie vereinigt war und deren Lehrer aus städtischen Mitteln besoldet waren, hatte keinen geistlichen Lehrer. An den anderen in der Obhut der Kirche befindlichen Schulen wurden weltliche Lehrer nur unter Vorbehalt eingestellt.

Vikarien-Regelung nur unwesentlich modifiziert

Als der Herzog von Arenberg Landesherr wurde, modifizierte er die Vikarien-Regelung von 1789 nur unwesentlich. Auch in der nachfolgenden preußischen Zeit ab 1816 wurde das Besitzrecht der Pfarrgemeinde St. Agatha an den Einkünften der Schulvikarieen grundsätzlich mit Änderungen anerkannt. Der städtische Schulvorstand mit Bürgermeister Gahlen, Gemeinderat de Weldige-Cremer und Kaufmann Vincenz Rensing beantragten 1819 beim „landrätlichen Commissair“ (Landrat) Graf von Westerholt, dass die Vikarieen-Regelung von 1789 dahingehend geändert werden sollte, dass bei Vakanz geistlicher Schulstellen die Einkünfte aus den Vikarien der Schule selbst zugute kommen sollten. Dies lehnte Graf von Westerholt 1820 mit dem Hinweis ab, dass eine „Abänderung kurfürstlicher Verordnung nur beim hochwürdigsten Generalvikariate angetragen werden könne“.
Dort beantragt, schrieb das Generalvikariat des Erzbischofs zurück, dass bei Nichtbesetzung der Stellen die Renten aus den Schulvikarien zurückbehalten und die angesammelten Renten dem nächsten geistlichen Stelleninhaber zugute kommen müssen. Weiterhin machte der Generalvikar dem städtischen Schulvorstand „zur strengen Pflicht, die Renten der mehrgedachten Commenden […] mit der größten Treue zu verwalten […] und darüber jährlich Rechnung zu stellen“. Dennoch wies der städtische Schulvorstand die Vikarieen-Einnahmen im Etat ohne Vorbehalte als allgemeine Einnahmen aus. Daher schickte der landräthliche Commissair den Etat mit der Anmerkung zurück, „zuvor die unbedingte Genehmigung des gedachten Generalvikariats zur Vereinigung der fraglichen Schulvikarien mit den Schulstellen zu bewirken“.

Dorsten gab nicht nach und der Bischof lenkte ein

Dorstens Bürgermeister gab nicht auf. Wieder stellte er einen Antrag beim Kölner Generalvikariat mit der Begründung, dass der letzte Krieg viele Bürger in Armut stürzte und die Vikarien-Einkünfte einstweilen zum Unterhalt weltlicher Lehrer verwendet werden könnten, was eine große Hilfe in der Not sei. Das Generalvikariat lehnte dies Ansinnen am 3. Juli 1820 ab. 1823 wurde Dorsten durch die Bulle „De salute animarum“ kirchlich der Diözese Münster zugeordnet und somit dem Bischof von Münster unterstellt. Der Dorstener städtische Schulvorstand schöpfte Hoffnung, die Einkünfte der an geistliche Lehrer gebundenen Schulvikarien doch noch allgemein verwenden zu dürfen und schrieb 1824 an das Provikariat Münster, dass in Ermangelung eines geistlichen Lehrers provisorisch der Lehrer Joseph Deffte, der sich dem geistlichen Stande zu widmen entschlossen hätte, Leiter der „oberen deutschen Schule“ werde. Da aber das Schulgeld und die sonstigen Einkünfte der Dorstener Lehrer zu gering seien, die Stadt weiter nichts dazu betragen könne, möge man dem Lehrer Deffte vorübergehend Einkünfte aus der Vikarie unter der Garantie zueignen, dass die vorgeschriebenen Messen durch andere Geistliche gelesen werden und man bestrebt sei, die Stelle wieder nach dem „Buchstaben der Unionsurkunde positiv“ zu besetzen.

Deffte wurde ordentlicher Vikarie-Empfänger

Münster genehmigte dies ausdrücklich für ein Jahr mit der Auflage, dass die mit der Vikariegestifteten Messen gelesen werden. Das Studium Defftes verzögerte sich, das Generalvikariat verlängerte die Genehmigungsfrist bis zur Priesterweihe Defftes im Jahr 1929, der dadurch ordentlicher Vikarie-Empfänger wurde und den Unterricht in der Oberklasse übernahm. Die kirchliche Behörde in Münster achtete streng darauf, dass an den mit Vikarien verbundenen Schulen auch geistliche Lehrer unterrichteten, und weltliche Lehrer nur vorübergehend angestellt sein durften. Vergebens beantragte die königliche Regierung beim Bischof von Münster eine Lockerung dieser Bestimmungen, zuletzt 1841. Die jährliche Gesamteinnahme von den Vikarien betrug damals 362 Reichstaler und 21 Silbergroschen

Streit, wer die Lehrer-Stellen besetzen durften

Erst während des Kulturkampfes zeigte sich das Generalvikariat 1885 mit der festen Einstellung des weltlichen Lehrers Rüdiger einverstanden. Rüdiger durfte sein städtisches Jahresgehalt mit den Einkünften der Vikarie S. Andreae um 342,03 Mark verbessern, die mit der von ihm unterrichteten Schulklasse verbunden waren. Dazu das Generalvikariat am 16. März 1885: „Es geschieht dies jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalte, die Stelle, wenn sie durch den Tod des genannten Lehrers oder anderweitig zur Erledigung kommt, wieder mit einem Geistlichen zu besetzen.“ Das Recht der Kirche, gemäß der kurfürstlichen Regierung von 1789 zu verfahren, ist von der Stadt trotz aller Einwände und Veränderungsanträge nie bestritten worden.

Während des Kulturkampfes gab es keine Einigung

1885 forderte das Generalvikariat von der Stadt ein Verzeichnis der mit den einzelnen Vikarien verbundenen Einkünfte und der daraus haftenden Verbindlichkeiten zum Messelesen an. Der Magistrat schrieb zurück, dass er nicht in der Lage sei, eine solche Aufstellung zu machen, weil einerseits die Einkünfte der mit den Schulstellen verbundenen Vikarieen nicht getrennt vom übrigen Schulvermögen verwaltet worden waren und andererseits die Einkünfte S. Trinitatis et Georgii nicht der Dorstener Schulstellen, sondern teils der Schule in Feldhausen und teils dem Progymnasium überwiesen worden seien. Das Generalvikariat rügte daraufhin die Vermengung der Vikarien-Einkünfte mit dem allgemeinen Schulfonds und forderte die Stadt auf, zu der früheren gesonderten Verwaltung der einzelnen Schulfonds zurückzukehren und mahnte nochmals eine Auflistung an.

In der verschärften Situation des Kulturkampfes (preußischer Staat gegen die katholische Kirche) kam der Magistrat der Aufforderung der bischöflichen Verwaltung nicht mehr nach, auch nicht nach einer erneuten Mahnung. 1887 schrieb das Generalvikariat dem Dorstener Pfarrer Lorenz, dass es möglich sei, dass die Nichterledigung mit dem Wechsel in der Person des Bürgermeisters zusammenhänge, aber wahrscheinlicher sei es, dass der Magistrat nicht antworten wolle. Pfarrer Lorenz solle berichten, wie die gegenwärtige politische Sachlage in Dorsten sei. Pfarrer Lorenz schrieb am 6. Juli 1887, dass der Bürgermeister „ganz geneigt“ sei, den Brief anzufassen und ihn „sobald als möglich“ abzusenden. Der Brief des Magistrats wurde allerdings nie geschrieben.

1915 ging das Vermögen der Vikarieen an St. Agatha zurück

Um 1908 lebte die Auseinandersetzung zwischen Magistrat und Generalvikariat um die Dorstener Schulvikarien wieder auf und wuchs zu einem jahrelang anhaltenden Rechtsstreit nunmehr zwischen der Stadt und der Pfarrgemeinde St. Agatha an. Die Stadt hatte schon längst die Schul-Vikarien (Grundbesitz und Kapital) vereinnahmt und die Pfarrgemeinde St. Agatha forderte die Rückübereignung. Der Heimatforscher und Gymnasialprofessor am Gymnasium Petrinum, Dr. Weskamp, wies in einer Denkschrift den rechtlichen Anspruch der Pfarrgemeinde nach. Um einem Gerichtsverfahren aus dem Wege zu gehen, wurde der Streit am 19. April 1915 mit einem Vergleich beendet. Nach Aufhebung der Jesuiten-Gesetze im Jahre 1915 gab die Stadt das Schulvikarien-Vermögen an die Gemeinde St. Agatha zurück. Der Vergleich lautete:

„Die katholische Kirchengemeinde verpflichtet sich, an die Stadtgemeinde Dorsten jährlich 750 Reichsmark und zwar auf eine Zeitdauer von 50 Jahren zu zahlen, unter der ausdrücklichen Bedingung, dass dieser Betrag einem an einer städtischen katholischen Höheren Lehranstalt zu Dorsten beschäftigten geistlichen Oberlehrer solange zugewandt wird, als diese Anstalt während dieser Zeitdauer eine städtische Anstalt bleibt.“

Der Bezirksausschuss der Stadt lehnte diesen Vergleich ab. Er verlangte, dass die Kirche auf alle Zeiten hin an die Stadt bezahlen müsse. Schließlich zeigte sich der Bezirksausschuss mit 50 Jahren Zahldauer einverstanden. Pfarrer Ludwig Heming schrieb daraufhin in die Chronik der Pfarrkirche: „Das Vermögen ist voll und ganz der katholischen Kirchengemeinde zurückgegeben worden. Deo gratias!“

Auszüge aus der Unionsurkunde des Kölner Erzbischofs von 1789

Wir genehmigen euren gehst Vorschlag, die vier Benefizien S. S. Margarethe, Antinii Abbatis, Magdalenae und Catharinae der Pastorat zu incorporiren, dergestalt, daß künftighin von einem zeitlichen Pastorn zwei ordentliche Kapläne in das Pfarrhauß aufgenommen, beköstigt und aus dem Ertrag der gemeldet Benefizial-Einkünften besoldet werden ….

Wir haben dabei alle Einschränkungen, daß diese Benefizien nur an Eingebohrne der Stadt Dörsten vergeben werden sollen, gänzlich aufgehoben, welches auch von den beyden Kaplanien zu verstehen ist, wogenen Wir aber die ggste Verfügung gemacht haben, daß sämtliche dieser Benefizien nicht anderst als an würkliche Seelsorge taugliche Priester vergeben werden sollen, damit eines Theils bei Erledigung einer Schulstelle dieselbe nicht lange offen stehen bleibe, andern Theils aber die Schullehrer, dadurch daß sie auch Sunn- und Feyertäge im Beichthören aushelfen, sich zu tauglichen Seelsorgen bilden, und die Schulstellen wieder mit jungen Geistlichen besezt werden können. …
Mit dem Pfarr- und Schulwesen zu Dörsten wird es auf diese Weise nun bald in eine beßre Ordnung kommen. Wir haben auch wegen der beßern Einrichtung der Mägden-Schulen Unserm Kurfürstl. Statthalter, den gdnstn Auftrag ertheilt, Uns darüber ausführlich zu berichten und zu derselben Verbeßrung gutächtliche Vorschläge zu machen. – Ihr müsst aber eurer Seits ferner darauf bedacht seyn, wie bei den vielen Familien-Benefizien zu Dörrten ferner noch etwas nützliches eingerichtet werden könnte, damit die Veranlassung zum Müßiggang unter diesen Geistlichen gehoben werde… Und verbleiben euch mit Ganden gewogen. Bonn, den 24ten April 1789, Max Franz Chursfürst. Vt J. Ch. J. Freiherr von Waldenfels, An den Pastorn zu Dörsten.“

Zur Sache: Ursprünglich war die Vikarie im Mittelalter ein Benefizium ohne Seelsorge. Dies war ein gesondertes Vermögen, dessen Einnahmen für den Unterhalt des Priesters bestimmt waren (Vikar). Religiöse Betreuung für das Seelenheil und Familienbewusstsein spielten eine wichtige Rolle bei der Gründung der Vikarieen. Als Gegenleistung für die Einnahmen musste der Begünstigte (beneficant) während der Heiligen Messen in seinen Gebeten der Stifter gedenken und für deren Seelenheil beten. In Stiftungsbriefen wurden ihm oft auch noch andere Aufgaben auferlegt. Dieses Bedürfnis führte zur Bildung von Geldquellen, aus denen der Amtsträger seinen Lebensunterhalt begleichen konnte. Ungefähr ab dem 10. Jahrhundert entstand der Brauch einem Geistlichen hierfür ein „beneficum“ zu geben. Der gesellschaftliche Einfluss hiervon wuchs später, da stets mehr Güter in die „Tote Hand“ kamen.
„Tote Hand“ (lat. manus mortua) ist die rechtliche Bezeichnung für das Eigentum meist unbeweglicher Wirtschaftsgüter durch Kooperation, wie die Kirche oder Stiftungen, die aufgrund des ursprünglichen Stifterwillens nicht wieder veräußert werden dürfen oder sollen und somit vom Erbgang ausgeschlossen und dem Privatrechtsverkehr entzogen, also amortisiert sind. Die Einkünfte (Zinsen) dieser Rechtsperson avant la lettre, kamen meist aus einem Grundstück, dass für den Priester geschenkt wurde. Die Einnahmen solch einer Vikarie wurden an und durch den Stifter oder dessen Nachfolger (ein Kollator) ausgewählten Vikars gegeben. Dieser wurde formell durch die geistliche Regierung (Bischof) in das geistliche Amt eingesetzt. Der Vikar war dann gesellschaftlich „Besitzer“ der Vikarie geworden. Er hatte die Pflicht, die Vikariegüter zu verwalten und konnte diese auch in Rechtsangelegenheiten vertreten. Juristisch erinnert diese Form an einen „trust“ im englischen Recht.

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