Außerhalb der Stadt und in Bauerschaften lebende Städter
Mmhd: phalburger; westfälisch: Pohlbürger, Paolbürger. – Es ist eine um 1200 aufgekommene Bezeichnung für Einzelpersonen oder ganze Dörfer, die außerhalb der Stadtmauern in ihren von Pfählen umwehrten Anwesen wohnten, dabei aber städtisches Bürgerrecht und damit bürgerliche Privilegien erworben hatten. Beispielsweise wohnten Bürger der Stadt Dorsten als Pfahlbürger in Hillen. Zur Aufrechterhaltung der Rechtsstellung eines Pfahlbürgers war alljährliche befristete Residenzpflicht in der Stadt vorgeschrieben. Da sich ein Pfahlbürger der ländlichen Grundherrschaft bei Abgaben und Militärdiensten entzog, gingen die Landesherren bald mit Rechtsmitteln gegen das Pfahlbürgerwesen vor. Mehrere Reichsgesetze aus dem 13. Jahrhundert untersagten den Städten die Aufnahme von Pfahlbürgern. Karl IV. schrieb das Verbot in seiner Goldbulle von 1356 fest. Dem Pfahlbürgerverbot entsprachen viele Städte, wie aus einer Urkunde des Rheinischen Bundes von 1254 hervorgeht, die fordert, dass keine Stadt „cives non residentes, quod vulgo appelatur paleburger“, haben dürfte. Bürger könnten nur Leute werden, die „residebunt nobiscum una cum uxoribus et familia ipsorum cottidie per totum annum“ waren; davon blieben Abwesenheiten von drei oder vier Wochen unberührt, die in saisonalen Landarbeiten begründet waren.
Pfahlbürger hatten einen Sonderstatus
Die Pfahlbürger genossen den Schutz der Stadtnähe und den erleichterten Zugang zum städtischen Markt. Diese Anbindung war auch im Interesse der Stadt. Der Sonderstatus der Pfahlbürger wird in frühen Steuerlisten der Landesherren deutlich, welche die Steuerpflichtigen eines Ortes getrennt nach Bewohnern des Kirchspiels und den Bürgern der Stadt erfassten. Die Pfahlbürger erschienen danach als separate Gruppe in der Liste der Stadtbürger.