Kurzzeitpflege von Angehörigen zuhause oder in Behindertenheimen
Manchmal ist die häusliche Pflege von Angehörigen vorübergehend nicht möglich. Dann besteht die Möglichkeit, sie für eine kurze Zeit stationär in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen. Die Kurzzeitpflege soll Angehörige entlasten, auch, damit sie sich mal eine Auszeit nehmen und Urlaub machen können.
Antrag: Der Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden, bevor die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird. Die Einrichtung, die die Kurzzeitpflege übernehmen soll, muss von der Pflegekasse zugelassen sein. Dazu sollte Kontakt mit der Pflegekasse aufgenommen werden, um zu klären, welche Häuser infrage kommen – und wie hoch die Kosten sind. Die Pflegekasse übernimmt Kosten für bis zu 8 Wochen im Jahr. Allerdings lässt die Höhe der Tagespflegesätze oft nur eine kürzere Zeit zu, weil die Kasse für die Kurzpflege nur maximal 1774 Euro zahlt. Das allerdings in jedem Kalenderjahr aufs Neue.
Kombi mit Verhinderungspflege: Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind flexibel kombinierbar. Für Mittel aus der Verhinderungspflege kann eine Summe in Höhe von 1612 Euro in Anspruch genommen werden. Gelder aus dem Kurzzeitpflege-Topf können auch für Kosten der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, wenn diese noch nicht verbraucht worden sind. Die Pflegekasse übernimmt also in jedem Fall bis zu 3386 Euro. Ebenso ist eine Verschiebung der Mittel von der Kurzzeitpflege auf die Verhinderungspflege möglich. Das aber nur in Höhe von 806 Euro. Für die Verhinderungspflege steht also ein Betrag in Höhe von insgesamt 2418 Euro zur Verfügung.
Höchstbetrag: Der Regelbetrag von jährlich 1774 Euro gilt unabhängig vom Pflegegrad. Die Einrichtungen berechnen meist jeden Pflegegrad unterschiedlich, sodass Pflegebedürftige mit Grad 5 das Geld schneller ausschöpfen. Es gibt wenige Ausnahmen, wo der Kurzzeitpflege-Tagessatz für alle Pflegegrade gleich hoch ist.
Eigenanteil: Die während der Kurzzeitpflege entstehenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige grundsätzlich selbst tragen. Diese Kosten können jedoch von den Pflegekassen auf Antrag – teilweise – und unter bestimmen Voraussetzungen erstattet werden.
Entlastung: Jeder Pflegebedürftige hat einen Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag muss nicht jeden Monat genutzt werden, sondern kann angespart und dann zu einem späteren Zeitpunkt abgerufen werden. Das Geld kann zum Beispiel für die Bezahlung des Eigenanteils genommen werden. Es sollte mit der Pflegeeinrichtung im Vorfeld geklärt werden, wie hoch der Eigenanteil insgesamt sein wird. Ist abzusehen, dass das Geld nicht reichen wird, so kann das Sozialamt helfen.
Anspruch ab Pflegegrad 2: Personen mit dem Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings besteht für sie die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Mitteln aus dem Entlastungsbetrag (125 Euro) zu finanzieren. Dazu müssen die Rechnungen nach Inanspruchnahme bei der Pflegekasse eingereicht werden. Die Kasse ersetzt dann die Kosten in Höhe der Entlastungsleistungen. Wichtig: Liegt kein Pflegegrad vor, so kann die Krankenversicherung unter Umständen die Kosten für die Kurzzeitpflege übernehmen – zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt.
Auch junge Menschen sind betroffen: Für Kinder und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den Pflegegraden 4 und 5 wurde der Anspruch der Verhinderungspflege Anfang 2024 erweitert: von 6 auf 8 Wochen. Auch ist Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss, weggefallen.
Siehe auch: Krankenpflegeschule
Siehe auch: Krankenstand 2024
Siehe auch: Pflegeversicherung – Finanzen