Hexenverfolgung (Essay)

Hysterie in Kirchenkreisen: Reinigung durch Wasser und Feuer

Verbrennung, Darstellung von 1555

Hexen-Verbrennung, Darstellung von 1555

Von Wolf Stegemann – Vom ausgehenden 15. bis ins 18. Jahrhundert wurden in Deutschland hauptsächlich Frauen wegen angeblicher Hexerei verfolgt und getötet. Ganz Europa und vor allem Deutschland waren vom Hexenwahn befallen. Der Historiker Gerhard Schormann schätzt die Zahl der Opfer auf 200.000 bis 500.000 (belegt sind 100.000) und spricht von der „größten nicht kriegsbedingten Massenvernichtung nach den Judenverfolgungen“. Als Ursachen werden in der neueren Forschung die soziale Notlage und Verelendung der Bevölkerung angegeben. Auch für das Münsterland lässt sich dieser Zusammenhang herstellen. Eine endgültige Klärung des Phänomens „Hexenverfolgung“ gibt es bis heute allerdings nicht. Nicht überall in dem in kleine Territorien zersplitterten Reich wurden vermeintliche Hexen mit gleicher Intensität verfolgt. In den Bistümern Bamberg und Würzburg taten sich – wie im Herzogtum Westfalen – die Hexenjäger besonders hervor. Das Fürstbistum Münster, zu dem die Herrlichkeit Lembeck gehörte, gab sich auf Grund der persönlichen Einstellung des Fürstbischofs zurückhaltender und gehörte daher zu den verfolgungsärmeren Gebieten, denn der Fürstbischof entschied nicht als Vertreter der Kirche, sondern als weltlicher Landesherr über die Prozesse, die in die Zuständigkeit der weltlichen Gerichte fielen. War der Landesherr von sich aus kein Hexenjäger, so kam es auch zu weniger Prozessen. Allerdings sahen die zurückhaltenden Landesherren in den Hexenprozessen ein willkommenes Mittel der Disziplinierung ihrer Untertanen. Als hexenfürchtig und prozesswillig waren im Fürstbischof Münster vor allem die Bischöfe Ernst von Bayern (1582 bis 1612) und Ferdinand von Bayern (1612 bis 1659). In ihre Regierungszeit fallen die meisten Hexenprozesse im Münsterland.

Erste Prozesse und Hinrichtungen größeren Umfangs

Schon 1514 ließ der Vestische Amtmann Graf von Schaumburg eine Zauberin aufgreifen, die den kalten Winter jenes Jahres verursacht haben sollte. Die 1580er-Jahre brachten dann die ersten Hinrichtungen größeren Umfangs. Annähernd 50 Männer und Frauen mussten den Scheiterhaufen besteigen. Aus Dorsten, Polsum, Marl, Datteln, Waltrop und Bossendorf karrte der Scharfrichter, Meister Arndt, die zum Tode Verurteilten zum Richtplatz bei Horneburg. Von 1588 bis 1590 war die Horneburg bei Herten Sitz des Vestischen Kriminalgerichts und des Gefängnisses.

Im Dorstener Gefängnis auch gefoltert

Der behexte Stallknecht, Holzschnitt von Hans Baldung Grien (1484-1545)

Behext, Holzschnitt 16. Jh.

Ende September 1589 wurde die der Zauberei bezichtigte und durch „peinliche Befragung überführte“ Dorstenerin Elsa Kielß dort hingerichtet. Kurz vorher bezichtigte sie auf der Folterbank noch eine weitere Dorstenerin, genannt die Stockmannsche, der Hexerei. Sie fand in Recklinghausen den Tod. Während die Delinquenten noch in Dorsten im Gefängnis saßen, besuchte sie der Scharfrichter, der zugleich auch Folterer war, mehrmals, um sie „peinlich“ zu befragen: Er ritt am 20. September mit drei Soldaten von Recklinghausen nach Dorsten. Später weilte er sogar mehrere Tage in der Lippestadt, sprach mit den Verwandten der Beschuldigten, mit dem Pfarrer und mit dem alten und dem neuen Bürgermeister. Dabei rannen 34 Kannen Wein und etliches an Bier durch die durstigen Kehlen des Scharfrichters, seiner Soldaten und der beiden Bürgermeister. Der Henker erhielt für seine Vollstreckungstätigkeit „im Dienste seines gnädigen Herrn“ 20 Taler im Jahr und wurde für jede Dienstleistung gesondert nach Tarif bezahlt. Für jede Hinrichtung erhielt er zusätzlich  eine Kanne Wein.

Hexer Steldermann floh nach Haltern

Einmal musste der Recklinghäuser Scharfrichter nach Haltern reiten. Ein Dorstener, der wegen Zauberei gefolterte und angeklagte Hermann Steldermann, stellte sich im Dorstener Gefängnis tot und konnte aus dem kölnischen Dorsten entkommen. Er flüchtete auf münstersches Gebiet und verkroch sich in Haltern in einen Strohhaufen. 14 Soldaten und Stadtdiener spürten ihn dort auf und setzten ihn fest. Meister Arndt ritt hin, um den Ausreißer an Ort und Stelle hinzurichten. Doch die Regierung des Stiftes Münster versagte die Genehmigung. Steldermann war gerettet. Vermutlich ließ man ihn frei, denn Jahre danach hatte er nachweislich noch gelebt. Der Scharfrichter zog unverrichteter Dinge wieder ab; nicht ohne vorher für drei Taler gegessen zu haben.

Aufsehen erregender Prozess gegen die Witwe des früheren Bürgermeisters

Stadtrichter Vinzenz Rensing

Hexenverfolger Vinzenz Rensing

Aus dem Jahre 1581 ist ein Dorstener Hexenprozess gegen zwei Personen aus einem Schriftwechsel zwischen dem Dorstener Richter Heinrich Horst und dem Herrn von Westerholt zu Lembeck bekannt, in dem der Dorstener Richter um Rat bat, denn die beiden hätten trotz Folter kein Geständnis abgelegt. Weiteres ist allerdings nicht bekannt. Zu neuerlichen Hexenprozessen kam es in Dorsten 1588, darunter die viel Aufsehen erregende Verhandlung gegen Margarete Burich. In weiteren Hexenprozessen verurteilte Richter Vincenz Rensing (der spätere Vestische Statthalter) in Dorsten Catarin (Trine) Erkennschwick (1588), Sophie Rive, Anna Rakens, Magd der Bürgermeisterwitwe Margarethe Burich, (1588) und Barbara von Lembeckh (1588) zum Feuertod, die dann der Vestische Statthalter zum Schwerttod begnadigte. Weiter zum Tode verurteilte waren noch Noele Molners, 24. April 1589 hingerichtet, Prozessort Recklinghausen, Herkunftsort Polsum (Marl). Elsa Kielß aus Dorsten, Ende September 1589, lange inhaftiert, hingerichtet in Dorsten in Anwesenheit des kurfürstlichen Kellners; sie habe eine weitere Frau, die Stockmansche, als Hexe genannt, eine Verwandte der Dorstener Bürgermeisterfamilie Burich.

Friedrich von Spee: Der Hexenwahn war eine „christliche Seuche“

Als der Hexenwahn um 1600 seinen schaurigen Höhepunkt erreichte, weitete sich diese „christliche Seuche“, wie sie der Gegner der Hexenprozesse und Jesuit Friedrich von Spee nannte, auch in Dorsten aus. Johann von Molenbroich, den man neben Hexerei auch Verrat zu Gunsten der truchsessischen (lutherischen) Partei vorwarf, wurde zum Tod durch Vierteilen verurteilt. Auch kamen die Frauen Alßken Gerstkens und Anna Gotisch als Hexen auf die Folterbank, die dann zugaben, vom Teufel im „lipdahl“ (Lippetal) einen Lindenzweig bekommen und auf dem Platz vor dem Meierschen Haus getanzt zu haben. Engell Leppers starb nach einem Jahr im Gefängnis.

Hexenhysterie ergriff Kirchen- und Staatsbehörden, Gerichte und das Volk

Hexensabbat

Hexensabbat, Hans B. Griem 1458

In der 1. Hälfte des 17. Jahrhunderts ergriff das Westmünsterland eine allgemeine Hexenhysterie. Oft gingen den Hexenverdächtigungen Beleidigungsklagen voraus. 1607 erließ der Landesherr für das Erzstift Köln, das mit dem Hochstift Münster in Personalunion regiert wurde, eine Hexenordnung und Ferdinand von Bayern betrieb in starkem Maße die Gegenreformation auch mit Hexenprozessen. Der Dreißigjährige Krieg schuf ein ideales Klima für verstärkte Verfolgungen, bis sich 1650 der neu gewählte Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen gegen Wasserprobe, Wahrsagerei und Hexenglauben wandte, so dass die Hexenhysterie im Münsterland langsam abklang.

Ein festgelegtes Folter-, Prozess- und HInrichtungsverfahren

Während in Holland die letzte Hexenhinrichtung 1610 stattfand, wurde in Deutschland 1775 die letzte „Hexe“ getötet (in der Schweiz 1782, in Polen 1792). Hexerei galt als Sonderverbrechen, das von einem weltlichen Gericht nach der „Peinlichen Halsgerichts-Ordnung“ Kaiser Karls V. abgeurteilt wurde. Die Verfahrensschritte waren genau festgelegt: Denunziation, Verhaftung, Zeugenvernehmung, gütliche Befragung der Angeklagten, bei „Leugnen“ Androhung der Folter, bei weiterem „Leugnen“ Folter, wobei die bzw. der Angeklagte dabei nicht zu Tode kommen durfte. Nach weiterem Leugnen ordnete das Gericht die Wasserprobe (auch auf Wunsch der Angeklagten) an, die, wurde sie nicht manipuliert, meist mit dem Tod der Angeklagten und somit der Unschuld ausging. Die Unschuld war somit in perfider Weise nur mit dem Tod zu beweisen. Anklagepunkte waren: Teufelspakt (Gottverleugnung), Teufelsbuhlschaft („magische Hochzeit“), Schadenzauber (durch verliehene Macht des Teufels), Hexensabbat (Teufelsmessen, Nachtflug auf Besen, Mistgabeln u. ä.).

Mit „Hexenproben“ vermeintliche Beweise gesucht

Wasserprobe in einem Mühlenbach

Zeitgenöss. Darstellung der Wasserprobe in einem Bach

Wenn Geständnisse nicht vorlagen, wandte der Hexenrichter verschiedene „Hexenproben“ an, um sich Gewissheit zu verschaffen: Neben der Wasserprobe gab es die Nadelprobe, bei der man ein Teufelsmal auf der Haut der bzw. des Angeklagten suchte, in die Hautstelle wurde mit einer Nadel gestochen, blutete der Einstich, war es kein Teufelszeichen. Allerdings haben die Scharfrichter oft betrogen, schrieb der Bekämpfer des Hexenwahns, Graf Friedrich Spee, 1631. Sie haben Messer verwandt, deren Klingen in den Griff rutschten, damit die Angeklagten schuldig wären. Auch wurden Angeklagte gewogen („gewogen und zu leicht befunden“). War eine Frau zu leicht, konnte sie fliegen. Auch hier konnte der Scharfrichter manipulieren. Allein die Hexenwaage in dem niederländischen Städtchen Oudewater stand in dem Ruf, die einzige verlässliche Waage gewesen zu sein. Die Branntweinprobe schrieb vor, der Angeklagten bis zur Ohnmacht Branntwein einzuflößen (weiteres ist nicht bekannt). Bei der Feuerprobe wurde den Angeklagten ein glühendes Metallstück in die Hand gelegt und dann verbunden. War keine Brandwunde zu sehen, galt dies als Unschuld. Anders als reumütige Ketzer, konnte die geständige Hexe nicht auf Gnade der Verschonung hoffen. Einzig die Hinrichtung mit dem Schwert wurde bei entsprechender Bezahlung durch Angehörige als „Begnadigung“ erreicht. Der Feuertod bildete als „Reinigung“ den Schlusspunkt des Gerichtsverfahrens. Noch 1706 wurde Änneken Spiekermann aus Buer in Westerholt als „Hexe“ verbrannt und 1734 Enneke Fürsteners aus Dülmen unter Anklage der Hexerei gestellt und in Coesfeld gefoltert.

Wasserprobe im “Hexenkolk”, in Gräben, Bächen und Gräften

Wasserprobe im Burggraben, Zeichnung von 1878

Wasserprobe, Zeichnung von 1878

Die Wasserprobe war ein aus heidnisch-frühchristlicher Rechtssprechung wieder aufgelebtes Gottesurteil. Wasser galt im Mittelalter als Sinnbild der Reinheit (wie Feuer auch). Die Wasserprobe fand in der Gräfte von Schloss Lembeck statt, vermutlich an der Stelle, die heute noch „Hexenkolk“ heißt, wo sich in der Nähe von Haus Natteforth aus dem Abflussgraben der Schlossgräfte zum Wienbecker Mühlenteich eine Wasserstelle bildete. Den Angeklagten wurden die linke Hand an den rechten Fuß und die rechte Hand an den linken Fuß gebunden und von einem Scharfrichter auf das „Wasser gesetzt“. Die Opfer hatten eine Sicherungsleine um die Taille, damit der Scharfrichter sie wieder ins Boot ziehen konnte. Oft wurde manipuliert, indem am kurz gehalten Strick die Angeklagte gar nicht untergehen konnte und somit als Hexe überführt war. Am Ufer standen die Gerichtsherren mit Protokollführer. Versank die gefesselte Person, so war sie unschuldig, trieb sie auf dem Wasser, war sie eine Hexe, weil das reine Wasser den ätherisch leichten Körper der mit dem Teufel verbündeten Hexe abstieß.

Kosten der Wasserprobe in der Schlossgräfte

Wasserprobe

Wasserprobe

Die Wasserproben konnten von der Obrigkeit angeordnet werden oder die Verdächtigten konnten sich ihr freiwillig unterziehen – wie meist in Lembeck belegt. Im „Erfolgsfalle“ erhielten die Geprüften ein Zertifikat der Unschuld. Es gab Hexenprozesse ohne Wasserproben, Prozesse mit Wasserproben und Wasserproben ohne Prozesse. Von wenigen Ausnahmen abgesehen, lehnte die gelehrte Welt (Juristen, Mediziner, Theologen) Ende des 16. Jahrhunderts die Wasserproben ab, was ihre Popularität allerdings nicht schmälerte. Im Verzeichnis des vom Schlossprediger Johannes Niederhoff 1612 angelegten Lagerbuchs sind die Kosten der Wasserprobe aufgelistet. Von einer Person, die auf dem Wasser blieb, einer „Hexe“ also, erhielt der Schlossherr zu Lembeck zehn Reichstaler, die Frauen seiner Familie fünf Reichstaler, der Hausvogt und der Schreiber je einen halben Reichstaler, der Bootseigner bzw. Scharfrichter und der Pförtner, der Feuer zu machen hatte, damit die Kleidung wieder getrocknet werden konnte, je einen Reichstaler. Von Personen, die untergingen, nahmen der Schlossherr, die Frauen seiner Familie und der Scharfrichter je die Hälfte des Tarifs, die Diener bekamen nichts, doch der Schreiber für die Beurkundung, wenn die Frau ertrunken war, einen halben Reichstaler.

Münstersche Landesherrschaft argwöhnte den Wasserproben am Schloss

Der Hexenturm im Vorkriegs-Dorsten

Der Hexenturm im Vorkriegs-Dorsten

Die Landesregierung betrachtete das blühende Wasserproben-Geschäft in Lembeck von Anfang an mit Argwohn und es war immer wieder Anlass heftiger Auseinandersetzungen zwischen Zentralmacht und Partikulargewalt. Zwei unter Verdacht der Hexerei stehende Eigenhörige des Kirchspiels Bullern hatten sich trotz ausdrücklichen Verbots des Gerichtsherrn der Wasserprobe unterziehen wollen. Münsterisch-fürstliche Beamte hielten sie auf dem Weg nach Lembeck in Hausdülmen an und verhinderten die Weiterfahrt „obgedachter wasser prob“ mit der Androhung einer Geldstrafe von 58 Goldgulden. Doch die Wasserproben hatten bis in die 1630/40er-Jahre hinein Hochkonjunktur im Münsterland, die auch noch im darauf folgenden Jahrhundert in der Erinnerung fortlebten: Noch aus dem 18. Jahrhundert sind Beleidigungsklagen überliefert, in denen der eine Nachbar dem anderen vorwarf, dass seine Großmutter oder Urgroßmutter zur Probe nach Lembeck gegangen sei.

Hexenprozesse in der Herrlichkeit – Gerichtsstube im Schloss

1563/65 fanden in der Herrlichkeit die ersten Hexenprozesse in der Gerichtsstube des Schlosses Lembeck statt. 1589 waren Kerstin Herschinck und Norle Vierhoff angeklagt, die miteinander in Streit geraten waren, weil die eine die andere als „Tovenersche“ (Verrückte) beschimpfte. Daraufhin hat die eine die andere als Hexe bezichtigt mit der Folge, dass beide angeklagt wurden und unter der Folter gestanden, Bauern und Vieh verhext zu haben. Ankläger war Wilhelm von Dahlhuisen, Richter Johann Kratzmacher, der die beiden Frauen zum Feuertod verurteilte und zum Schwerttod begnadigte. 1590 wurde Anna Keiters als Hexe zum Tode verurteilt. Wie leicht Verdächtigungen auch jenseits der Hexenprozesse ausgesprochen werden konnten, belegt ein Fall von 1613, als sich zwei betrunkene Männer in einem Streit zunächst als „Werwölfe“ und „tovener“ beschimpften, bis am andern Tag der eine dem andern mit dem Messer drohte.

Hexenturm auf alten Fotos noch zu sehen

Am Ostgraben der Stadt gab es einen „Hexenturm“. Vermutlich wurden dort während der Hexenverfolgungen Frauen und Männer eingesperrt, die der Rat wegen Verdachts der Hexerei festgenommen hatte. Auf alten Fotos ist er noch zu sehen.

Auch das noch: 2023 Anklage wegen „Hexerei“ auf den Seychellen. Der Chef der wichtigsten Oppositionspartei auf den Seychellen, Patrick Herminie, ist am 2. Oktober 2023 wegen des Verdachts auf „Hexerei“ angeklagt worden. Der Vorsitzende der Partei United Seychelles war am 29. September 2023 im Hauptquartier seiner Partei festgenommen und sein Büro durchsucht worden. Nach der Anklageerhebung 2. Oktober wurde er auf Kaution wieder freigelassen. Nach seiner Festnahme sagte Herminie, für ihn sei das „eine Entscheidung, die direkt von der Präsidentschaft“, von Staatschef Wavel Ramkalawan, komme. Herminie ist Kandidat für die Präsidentschaftswahlen 2025 (AFP).


Quellen:
Marlies Saatkamp: „Von den bösen Weibern die man nennet die Hexen“, Borken 1992. – Ralf-Peter Fuchs „Der Fall Margarete Burich und die Hexenprozesse in Dorsten 1588“ in VZ 1993/94. – Ders. „Hexenprozesse in Dorsten 1588“ in VZ 1997. – Wolf Stegemann „Soldaten des Scharfrichters spürten Dorstener ,Zauberer’ in Haltern im Heuhaufen auf“ in RN vom 21. August 1982. – Wolf Stegemann/Maria Frenzel „Lebensbilder aus sechs Jahrhunderten Dorstener Geschichte“, Dorsten 1997. – Dr. Walter Haneklaus „Hexenänneken, ein vestisches Frauenschicksal“ im VK 1988. – Karin Gersmann „Feuer und Wasser. Skizze einer Kriminalgeschichte der Herrlichkeit Lembeck“ in VZ 1998/99.

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