Sie waren Vorstufen städtischer demokratischer Einrichtungen
Über die Zeit der Entstehung der Zünfte liegen unterschiedliche Angaben vor. Die ältesten Dokumente stammen aus dem Anfang des 12. Jahrhunderts. Um diese Zeit schlössen sich in den meisten Städten Metzger, Bäcker, Maurer, Zimmerleute, Küfer, Schlosser, Schneider, Schuhmacher u. a. zusammen. Im 13. Jahrhundert gab es in den größeren Städten durchschnittlich 20 Zünfte. Neben ihrer wirtschaftlichen, politischen und militärischen Bedeutung waren die Zünfte religiöse, sittliche und gesellige Vereinigungen, die ihren Zunftgenossen eine tätige, brüderliche Liebe untereinander zur Pflicht machten. Aus der Zunftkasse wurden den verarmten und kranken Mitgliedern Unterstützung gewährt. Anstand und Sitte waren immer wieder Gegenstand der Zunftordnung.
Gilden für wirtschaftliche, rechtliche und auch religiöse Fragen zuständig
Gilde ist die im norddeutschen Raum vorkommende Bezeichnung für den Zusammenschluss von Kaufleuten, gelegentlich auch von Handwerkern, zu gegenseitiger brüderschaftlicher Hilfe bei Handelsfahrten, dann auch zur Regelung und Ordnung gemeinsamer Interessen, die sich nicht nur auf geschäftliche Fragen bezogen haben, sondern auch Angelegenheiten rechtlicher, wirtschaftlicher und religiöser Art waren. Auf diese Weisen haben Bestimmungen, die aus dem Gilderecht abzuleiten sind, Eingang in die Entwicklung des Stadtrechts gefunden, wie auch Organe der Gilden Vorstufen von städtischen Einrichtungen waren. Eine besondere Ausprägung des von Nord- und Westeuropa beeinflussten Gildenwesens stellte die Hanse dar.
Gilden in französischer Zeit aufgelöst
Um 1400 gab es in Dorsten sieben Gilden mit stadtpolitischen Rechten, darüber hinaus noch einige, die unter dem Namen „Amt“ oder „Gesellschaft“ tätig waren und einige ohne diese Rechte, was auf ein florierendes Handwerk hindeutete: Wollweber, Schneider, Schmiede, Pelzer, Schuhmacher, Fleischhauer und Kaufleute. Die Gildenregeln schützten die Mitglieder vor fremder Konkurrenz. Fremden Händlern war nur an Jahrmärkten der freie Verkauf gestattet, das waren der Katharinen-, Nikolaus- und Johannismarkt sowie die Kirchmess zwischen den Tagen Lamberti und St. Michael. Die Anzahl der Gilden, die zu jener Zeit die Vertreter der Bürgerschaft darstellten, blieb bis zu ihrer Auflösung durch den „Code Napoleon“ 1811 konstant, wobei Bedeutung und Rang der Gilden sich veränderten.
Erst eingeschränkt, dann aufgelöst
Eine frühe Aufstellung weist Mitgliederzahlen aus: Kaufleute 121, Bäcker 36, Schuhmacher 27, Wollweber 25, Leineweber 19, Schmiede 17, Schneider elf. Ende des 17. Jahrhunderts ist der Niedergang der Gilden erkennbar. Mitgliedschaft und Meistertitel konnten gekauft werden, Kaufleute verdrängten Handwerker immer mehr. Durch den Handel wurden auch andere Gewerbezweige gefördert wie Tabak- und Baumwollspinner, Blaufärber und Schiffbauer. Als Stahl und Eisen aufkamen, ging der Holzschiffbau zurück. Auch die Herstellung von Tuchen ist durch die mechanischen Webereien verdrängt worden. Allerdings hatten die um 1800 in Dorsten errichteten Baumwollfabriken am Ende des Jahrhundert keinen Bestand mehr, und auch die Tabakfabriken, die um 1750 in Aufschwung gekommen waren, hatten hundert Jahre später keine Bedeutung mehr. 1781 wurde die Verwaltung reformiert und die Rechte der Gilden, die ihre Gildemeister von da an auf Lebenszeit zu wählen hatten, stark beschnitten. Die Mitglieder wählten die 14 Gildemeister der sieben Gilden jährlich, was mit einem großen finanziellen Aufwand verbunden war, den die Stadt zu leisten hatte. Den Gildemeistern stand zwar noch das Recht zu, den Magistrat zu wählen, an der Verwaltung des städtischen Vermögens und der Festsetzung der Steuern waren sie aber nicht mehr beteiligt. In arenbergischer Zeit wurden die Rechte der Gilden 1808 weiter eingeschränkt und ein Jahr darauf die Auflösung verfügt. 24 ehemalige Mitglieder der einst mächtigen und einflussreichen Kaufgilde beschlossen 1826 bei einem Treffen im Rathaus, das noch vorhandene Vermögen zur Verschönerung der Pfarrkirche St. Agatha zu überweisen. Die Liquidation zog sich dann bis 1833 hin.
Gildenfeste
Die Gilden hatten auch ihre Feste. Das größte war das Gildenfest oder der „Pleitag“, welches am Patronatstag gefeiert wurde. In den Notteln der Schmiede hieß es:
„Auf St. Loyen (Eligius-)Tag soll jeder Gildebruder mit Schmieden und allen Werken feiern. Man soll zur Kirche gehen des Abends [Vorabend] zu den Viligien und des Morgens zur Messe und opfern, ist den Hausfrauen. Nach der Messe sollen die zwei Gildemeister für den Mittag in das ältesten Gildemeisters Haus eine gute Mahlzeit bereit haben, und jeder Gildebruder mit der Hausfrau dahin kommen.“
Zu den Vigilien und zum Hochamt holten die Gildebrüder den ältesten Gildemeister feierlich ab. Neu aufgenommene Gildenbrüder gaben der Gilde ein Mahl. Waren früher die Gildemitglieder verpflichtet, ihr Meisterstück selbst anzufertigen, konnten sie es später kaufen. Derjenige, der das Meisterstück erwarb – und sich somit Meister nennen konnte –, musste eine „dicke Tonne Bier“ ausgeben, auch der neu eingestellte Lehrling hatte Bier zu spenden und im Geiste der Nächstenliebe nahm die Gilde geschlossen an Beerdigungen von Gildebrüdern, deren Frauen und Kinder teil und hatte für die Angehörigen zu spenden.
In Zunfthäusern wurde gegessen und getrunken und gefeiert
In der Frühzeit der Zünfte fanden die Versammlungen in den Kirchen statt. „Krughäuser“, also Gasthöfe, wurden nur im Notfall gewählt. Man mied sie, um nicht durch den Ausschank gestört zu werden. Im 13. und 14. Jahrhundert erwarben die größeren Zünfte eigene Häuser, in denen sie ihre Versammlungen abhielten, wo sie aber auch zu geselligen Veranstaltungen zusammenkamen. Zunfthäuser waren nie öffentliche Gasthäuser. Sie standen nur den Zunftgenossen zur Verfügung. Speisen und Getränke besorgte der Stubenknecht, indem er auf Zunftkredit Wein beim Weinschenk, Brot beim Bäcker und Fleisch und Wurst beim Metzger holte. Jedes Zunfthaus hatte seine Stubenordnung, die für Zucht und Sitte sorgte.
Das Zunftessen gehörte zu den beliebtesten Bräuchen des mittelalterlichen Handwerks. Meist handelte es sich um das Antrittsessen eines jungen Meisters. Aus dem ursprünglichen Brauch entwickelten sich später Vorschriften zur Stiftung eines Essens, so dass die unverbindliche Sitte zur Bedingung gemacht wurde. Es ging so weit, dass festgelegt wurde, was zu einem solchen Essen gehörte. Im Allgemeinen handelte es sich um ein Essen mit drei Gängen, einschließlich des Weins und des Biers. Üblich war, dass auch die Frauen der Meister zu diesem Essen eingeladen wurden.
Tischsitten der Zunftmitglieder
Die Sitten in den Zunfthäusern waren durch die Satzung geregelt. Gegessen wurde nur an einer Seite des Tisches, damit die Hausknechte leichter bedienen konnten. Handwerker aßen grundsätzlich mit den Fingern. Das Fleisch schnitten sie mit dem eigenen Messer. Seit dem 14. Jahrhundert kannte man Tischtücher, die aber nur auf die Tische der reichen Handwerker kamen. Dass man nicht recht mit ihnen umzugehen wusste, geht aus den Anstandsregeln der damaligen Zeit hervor, in denen es hieß, dass „es unschicklich sei, sich darin zu schnäuzen”.
Zunftartikel bestimmten die Pflichten und Rechte
Die Satzungen der Zünfte nannte man Artikel. Sie wurden ursprünglich von den Obrigkeiten abgefasst und enthielten zunächst mehr Pflichten als Rechte. Später trugen die Zunftartikel den Stempel der Selbstgesetzgebung. In dem Maße wie das Handwerkertum erstarkte, pochte es auch auf seine Rechte. Diese Artikel waren keine geschliffenen Bestimmungen im heutigen Sinn. Es fehlte ihnen oft an Takt und Einsicht. Die Handwerker jener Zeit verstanden es, besser mit dem Werkzeug als mit der Feder umzugehen.
Die Aufnahme eines Jungmeisters in die Zunft vollzog sich in feierlicher Zeremonie. Es begann mit einem Rede- und Antwortspiel zwischen Zunftmeister und Zunftgenossen, um die alten Meister vom Können des Bewerbers zu überzeugen. Zunächst ging es immer um die Frage, ob der Mann geachtet war und sich so verhalten hatte, dass ihm die Aufnahme in die Zunft angetragen werden konnte. Erst wenn die Zustimmung vorlag und alle Urkunden und Zeugnisse auf ihre Echtheit geprüft waren, erfolgte die Aufnahme mit den Worten: „Ich nehme dich in die Zunft auf. Im Namen des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.“ Darauf antworteten alle Zunftbrüder: „Er soll mit uns halten, was wir beschlossen haben und in Zukunft beschließen werden. Er soll soviel Recht haben wie ein jeder von uns, jetzt und in Zukunft. Amen.“
Das Handwerk hatte eine eigene Gerichtsbarkeit
Bereits im 13. Jahrhundert sprach man von einer eigenen Gerichtsbarkeit im Handwerk, bei der es darum ging, Streitigkeiten zu schlichten. Wie es zu dieser Zunftgerichtsbarkeit gekommen ist, steht nicht genau fest. Es gibt aber Urkunden und Chroniken, die von der Verleihung der Gerichtsbarkeit an das Handwerk sprechen. Sehr wahrscheinlich hat sich diese Gerichtsbarkeit aus kleinen Anfängen entwickelt, ohne dass sie zunächst besonders verliehen worden ist. Man ging von der Erkenntnis aus, dass die Zunft weit besser als jede andere Einrichtung die ihre Mitglieder betreffenden Streitfragen schlichten konnte. Nachdem das Zunftgericht im Namen des Rates und der eigenen Satzung tätig werden konnte, war es befugt, Strafen über Zunftgenossen zu verhängen, die ihre handwerkliche Pflicht durch schlechte oder unehrliche Arbeit verletzt oder die gegen die Genossenschaftsdisziplin der Zunft verstoßen hatten.
In der Zunftlade wurde alles Wichtige aufgehoben
Sie war das wichtigste Requisit einer Zunft und aus Holz und Eisen gearbeitet. Die Lade hatte stets mehrere Schlösser, deren Schlüssel in verschiedenen Händen waren. Dadurch sollte verhindert werden, dass einer allein die Lade öffnen konnte. Der Zunftmeister besaß den ersten Schlüssel, ein weiterer Zunftgenosse den zweiten und der Altgeselle den dritten. Bisweilen wurde ein Schlüssel auch im Zunfthaus oder beim Magistrat deponiert. Sobald bei der „Morgensprache“ die Lade geöffnet war, begann der offizielle Teil der Versammlung. Alle Angelegenheiten von Bedeutung wurden vor offener Lade verhandelt: wenn ein Lehrjunge losgesprochen, ein Geselle zum Meister gemacht, ein Auswärtiger in die Zunft aufgenommen, wenn Kapitalien verliehen und Eintragungen in die Bücher gemacht wurden. In der Lade wurden die Zunftbücher mit den Artikeln, Statuten und Namensverzeichnissen, alle Dokumente und Urkunden, Siegel und Wappen aufbewahrt. Für gewöhnlich war die Lade auch die Hauptkasse der handwerklichen Gemeinschaft. Aufbewahrt wurde sie im Zunfthaus oder in der Wohnung des Zunftmeisters.
Tod und Beerdigung eines Zunftgenossen
Lag ein Zunftgenosse im Sterben, wurde die Glocke der nächsten Pfarrkirche geläutet und die Gemeinschaft der Zunftgenossen zum Gebet für den Sterbenden aufgerufen. Am Begräbnis hatte jeder Zunftgenosse – bei Strafe für Versäumnis – teilzunehmen, ebenso an der Totenmesse. Je nach der geltenden Ordnung trugen die jüngsten Meister oder die Gesellen den Sarg zu Grabe. Meist wurden vier Meister bestimmt. Starb der Vorsteher der Zunft, waren es sechs. Der jüngste Meister hatte das Begräbniskreuz zu tragen, zwei weitere Meister die Leichenkerzen. Wenn sich einer der Pflicht des Sargtragens entzog, hatte er eine noch höhere Buße zu gewärtigen als bei irgendeinem anderen Versäumnis. Dem Leichenzug voran wurde die Fahne der Zunft getragen. Den Sarg bedeckte stets das Bahrtuch der Bruderschaft. Dieses Bahrtuch spielte insofern eine wichtige Rolle, als man keine Kranz- und Blumenspenden auf den Särgen kannte. Aus kostbarem Stoff gefertigt, war das Bahrtuch mit dem Wappen der Zunft versehen. In vielen Städten besaßen die Zünfte einen eigenen Friedhofsanteil und die entsprechenden Begräbnisausstattungsgeräte, die besonders im Inventar der Zünfte aufgeführt wurden. Arme Meister, Gesellen oder Meisterfrauen wurden stets auf Kosten der Zunft begraben (siehe Handwerkerstand; siehe Gewerbe und Industrie).
Die Zunftmeister standen mit großem Einfluss der Zunft vor
Sie führten die Beschlüsse der Zunftgenossen aus. Darüber hinaus verwalteten sie das Vermögen und legten darüber Rechnung ab. Vor allem aber achteten sie auf die Einhaltung der Handwerksgesetze, auf eine korrekte Schau der Handwerkserzeugnisse und darauf, dass die Meister nach „Ehr und Recht“ arbeiteten. Gegen Störer und Pfuscher gingen sie mit harten Mitteln vor. Für die Mühewaltung erhielt der Zunftmeister eine geringe Entschädigung, denn die Führung des Amtes war stets mit Kosten verbunden. Nicht selten kam es vor, dass man solche Meister zu Zunftmeistern wählte, von denen man sich „große Zechen und Mahlzeiten” versprach.
Die Zunftordnung bestimmte das Zusammenleben
Jeder sollte durch seine Hände Arbeit nicht mehr und nicht weniger verdienen, als er zum standesgemäßen Unterhalt für sich und seine Familie benötigt. Innerhalb eines Standes sollte Einkommensgleichheit herrschen. Im Einzelnen wachte die Zunftordnung über Größe des Handwerksbetriebes, Werkstoffeinkauf, gute und ehrliche Arbeit, Abschluss der Arbeitsaufträge, Lohn- und Arbeitszeit der Gesellen, ehrlichen Wettbewerb, Pfuscher und Störer und Abgrenzung des Arbeitsgebietes gegenüber anderen Handwerken. In der Zunftordnung waren auch Wehr- und Löschdienst geregelt, denn die Zünfte waren gleichzeitig auch Feuerwehreinheiten. Das Löschen war nach Straßenvierteln und Nachbarschaften organisiert. Ebenso verhielt es sich mit dem Wachdienst in Gefahren- und Notfällen. Die Zunftordnung legte auch großen Wert auf Brauch und Sitte. Sie verlangte, dass die Meister nüchtern zur „Morgensprache“ kamen. Dort jedoch konnten sie reichlich Speise und Trank zu sich nehmen. Weiter hieß es in der Zunftordnung, dass solche Meister bestraft würden, die bei der „Morgensprache“ nicht ihre besten Kleider trügen. Bestraft wurde auch, wer mit einem Stechmesser in die „Morgensprache“ kam oder sich sonst wie ungebührlich verhielt. Man verstand darunter, dass einer fluchte, Gott lästerte oder leichtfertig schwor. Es ging letztlich um die Grundauffassung von Standesehre und Standessitte.
Zunftzeichen begleiteten den Meister durch das ganze Leben
Solche Zeichen und Wappen gab es als Wohnungsschmuck, auf Trinkgläsern, auf Truhen und selbst auf den Feuerlöscheimern der Handwerker, die sie für den Fall einer Feuersbrunst im Hause haben mussten. Die Embleme der Zünfte waren auf Arbeitsgeräte, auf Stadtwappen, vor allem aber auf die Schutzpatrone eines bestimmten Handwerks und deren Erkennungszeichen bezogen.
Der Zunftzwang bestand für jedes Gewerbe seit dem 14. Jahrhundert
Nur der zünftige Handwerker durfte seinen Beruf ausüben. Wer also nicht die Zunftbrüderschaft erlangte, konnte auch kein Gewerbe betreiben. Die Zunftmitglieder hatten ein Recht auf Arbeit und die Bürger die Pflicht, bei ihnen zu kaufen oder arbeiten zu lassen. Innerhalb der Zunft wurde dem Genossen die wirtschaftliche Selbständigkeit zugesichert, aber kein Zunftgenosse durfte sich über den anderen erheben. Eine über den persönlichen Gewerbebetrieb hinausgehende Produktion war verboten. Nur die persönliche Arbeit war die Grundlage der Berufsausübung. Der Verkauf von nicht selbst gefertigten Waren war untersagt. Der Zunftzwang war eine Ordnung, die die Grundauffassung des Handwerks widerspiegelte. Hinter diesem Zwang steckte so etwas wie ein genossenschaftliches Gesetz. Es besagte, dass jeder erst seiner Gemeinde zu dienen hat, dass er aber durch seine Handarbeit nicht mehr und nicht weniger verdienen darf, als er zum standesgemäßen Unterhalt benötigt. Innerhalb eines Berufes sollte nach Möglichkeit Einkommensgleichheit herrschen.
Die Pflege der handwerklichen Sitten und Gebräuche ist nicht nur eine Eigentümlichkeit des Berufsstandes, sie ist auch fiir die Erhaltung der kulturellen Stellung in unserem Volk von hohem Wert.
– Theodor Heuss
Quellen:
Paul Fiege „Die früheren Ordnungen und Verwaltungen im Gebiet er heutigen Stadt Dorsten“ in HK 1976. – Wilhelm Volkert „Kleines Lexikon des Mittelalters“, München 1999. – Herbert Sinz „Lexikon der Sitten und Gebräuche im Handwerk“, Herder 1986.