Wetternasses Laub vorm Haus – wer haftet, wenn Fußgänger stürzen?
Wenn die kalte Jahreszeit anbricht, der Herbst mit schönen Farben Einzug hält, wird das Wetter unsicherer, es regnet und stürmt. Vor allem für Fußgänger bedeutet das ein zusätzliches Risiko. Doch wer haftet, wenn Laub auf den Gehwegen für Verletzungen und Ärger sorgt? Gerichte haben darüber schon „Herbst“-Urteile gefällt:
Sturz I: In einer Entscheidung des Landgericht München I zum Thema Herbstlaub ging es 2022 um eine Frau, die als Kundin des öffentlichen Personennahverkehrs eine U-Bahn-Station zu Fuß ansteuerte und auf der Platte zu einer Rolltreppe auf Laub ausrutschte. Sie gab an, das Laub gesehen zu haben, es jedoch habe betreten müssen, um auf die Rolltreppe zu gelangen. Sie forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld von der Verkehrsgesellschaft – vergeblich. Die konnte nachweisen, dass alle U-Bahnhöfe in der Stadt zweimal am Tag kontrolliert und gegebenenfalls geräumt wurden. Und das ist – aus Sicht des Landgerichts – eine ausreichende Maßnahme, „die ein umsichtiger und vernünftiger Mensch als notwendig erachten würde“. Es sei im Herbst unmöglich, alle Bahnhöfe „jederzeit und vollständig laubfrei zu halten“ (AZ: 2 O 11053/22).
Sturz II: Hat ein Hauseigentümer den vor seinem Grundstück verlaufenden Gehweg wenige Tage zuvor von Laub befreit, so kann eine Passantin, die später auf „frisch nassem“ Laub ausrutscht und sich verletzt, weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld verlangen. Es sei dem Eigentümer nicht zuzumuten, das Laub jeweils sofort beseitigen zu müssen, so das Landgericht Coburg. Fußgänger müssten im Herbst erhöht vorsichtig gehen (AZ: 14 O 742/07).
Laub vom Nachbargrundstück: Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Grundstücksbesitzer zwar grundsätzlich von seinem Nachbarn eine Ausgleichszahlung verlangen kann, wenn von dessen Grundstück „unzumutbar störende Einwirkungen“ ausgehen. Dazu zähle auch übermäßiger Laubfall. Allerdings komme es stets auf die örtlichen Gegebenheiten an. Befinden sich die Grundstücke in einer „durchgrünten“ Siedlung, in der große Bäume das Gesamtbild prägen, so muss ein erhöhtes Laubaufkommen geduldet werden (AZ: 114 C 31118/12).
Überwuchs: Wachsen Äste über eine Grundstücksgrenze hinaus und fällt von dort Laub zum Nachbarn, so kann der verlangen, dass die Äste zurückgeschnitten werden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs widerspricht es den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung, Äste über die Grundstücksgrenze hinauswachsen zu lassen (AZ: V ZR 102/18). Dagegen hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass selbst dann, wenn Eichen zu nah am Grundstückszaun stehen, bei „Verlaubung“ nicht zwingend Schadenersatz zu zahlen ist. Es ging einem Hausbesitzer um seinen Pool, der durch Blätter verschmutzt wurde. Weil er den Pool im Wissen des Laubaufkommens gebaut hatte, gibt es keine Entschädigung (AZ: 19 U 67/23).
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