Verstörte Kinder wurden von ihrem Vater mit brachialer Gewalt getrennt
Von Wolf Stegemann – Eine weitere folgenschwere und menschlich tragische sowie brutale Abschiebung hatte die Stadt Dorsten 2003 in Verantwortung von Bürgermeister Lambert Lütkenhorst (CDU) zu verantworten. Prof. Dr. Ursula Neumann und Fanny Dethloff dokumentierten diesen Fall in dem Buch „Kinder auf der Flucht. Internationale Kinderrechte durchsetzen“, das von der Universität Hamburg herausgegeben wurde. Es war ein Fall, ähnlich wie der der Angolanerin Ana Maria Domingo zwei Jahre später (siehe Abschiebepraxis V), dass minderjährige Kinder in Folge der Abschiebung von einem Elternteil getrennt wurden. Und die abschiebende Behörde darauf keine Rücksicht nahm, was gesetzwidrig ist.
Dorstener Abschiebepraxis von Wissenschaftlerinnen heftig kritisiert
Der alltägliche Kontakt des Kindes zum Vater oder zur Mutter wird hierdurch abrupt und per Zwang vollständig unterbrochen – ein Vorgang, der unmittelbar mit § 1684 BGB kollidiert und der in der Regel die Gesundheit eines Flüchtlingskindes beeinträchtigt bis gefährdet und schwere Entwicklungsschäden verursachen kann, so die Beobachtungen der beiden Autorinnen. Sie belegen und verdeutlichen ihre Thesen mit dem Beispiel aus Dorsten. Hier wurden eine „geduldete“ Frau (28) und ihre vier sehr kleinen, minderjährigen Kinder in die Türkei abgeschoben und so vom Familienvater getrennt. Die Autorinnen zitieren die WAZ vom 15. November 2003:
„Im Morgengrauen tritt ein Polizist der Einsatzhundertschaft Recklinghausen die Tür der Wohnung von Gülhan Mere ein. Schwarz gekleidete, schwer gepanzerte Männer stürmen herein, drücken ihren Ehemann und zwei Brüder zu Boden, greifen die schlafenden Kinder aus ihren Betten, führen die Frau ab, verfrachten sie und die Kinder in getrennte Fahrzeuge…“ und an anderer Stelle: „Nur selten hört der Walid Marie Eke (der Familienvater) etwas von seiner Frau Gülhan, von den Kindern Bilal (6), Sorayya (4), Jihen (3) und Junes, seinem Jüngsten, geboren erst am 17. Juli. Telefonzellen in Iskenderun sind teuer, wenn man mit 300 Euro in der Tasche in ein fremdes Land geschickt wird und vier Kinder versorgen muss. (…)“
Weiter heißt es in der WAZ: „Die Familie wurde auseinander gerissen, weil zwei unterschiedliche Ausländerbehörden zuständig sind. (…) Ihre Ehe ist 1996 nach islamischem Recht geschlossen worden, wird von den deutschen Behörden deshalb nicht als Familie anerkannt.“
Dorstener Abschiebe-Fall machte Schlagzeilen auch in der Türkei
Bürgermeister Lütkenhorst meldete wenig später den fragwürdigen Erfolg. Es sei gelungen, mit der Frau, ihren Kindern und einigen weiteren Personen „neun schwarze Schafe” abzuschieben. Die Ankunft der Frau und ihrer Kinder in der Türkei machte Schlagzeilen in einer türkischen Zeitung („sie gehören nun zu den ärmsten Familien in Iskenderun”), ihr Anwalt sagte, Dorsten „versucht, Flüchtlinge zu zermürben. In dieser Schärfe ist das einzigartig“. – Allenfalls der brachiale Vollzug dieser Abschiebung vermag nicht stellvertretend für andere Abschiebungen stehen. Die abrupte, oft in den frühen Morgenstunden durchgeführte, unangekündigte Abschiebung eines Teils einer Flüchtlingsfamilie steht jedoch stellvertretend für andere bekannte und als inhuman angesehene Abschiebungen in Dorsten. Allenfalls der brachiale Vollzug dieser Dorstener Abschiebung vermag nicht stellvertretend für andere Abschiebungen zu stehen. Die abrupte, oft in den frühen Morgenstunden durchgeführte, unangekündigte Abschiebung eines Teils einer Flüchtlingsfamilie jedoch steht stellvertretend für viele bekannte inhumane Abschiebungen.
Trennung der Kinder von den Eltern hat System
Für Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, findet der Schutz des Kindeswohles und von Ehe und Familie im Kontext aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei immer mehr Ausländerbehörden immer weniger Beachtung. Die Abschiebung von Familienteilen und damit die Trennung der Kinder von Teilen ihrer Familie finden nach Eindruck der beiden Wissenschaftlerinnen immer häufiger statt. Beim Dialog mit den Ausländerbehörden entfaltet das Wohl der Flüchtlingskinder hierbei weder bezogen auf die Abschiebung eine Sperrwirkung noch findet es eine nennenswerte kindgerechte Beachtung im Vollzug. Es ist sogar schon vorgekommen, dass Minderjährige in Folge einer Abschiebung ihrer Eltern alleinstehend hier verblieben sind. Behörden handeln gegen das Gesetz.
Nicht abgeschobene Familienmitglieder werden genötigt
Es sei wichtig, im Einzelfall den Rechtsweg zu beschreiten. In der Praxis begegne man darüber hinaus zunehmend Fällen, in denen die Ausländerbehörden einen Familienteil abschieben, der ausreisepflichtig ist, um hierdurch auf die verbleibende Familie – häufig bewusst und geplant – einen erheblichen Druck auszuüben. Durch die Abschiebung sieht sich tatsächlich die weitere Familie nicht selten genötigt – und dies selbst ungeachtet möglicher eigener Gefährdungen – sogenannt „freiwillig“ nach- und damit ebenfalls auszureisen. Der Schutz von ausländischen Familien und ihrer Kinder ist also im Kontext von aufenthaltsbeendigenden Maßnahmen bedroht und antastbar.
Schwer verstörte Kinder
Leider fehlen bis heute gute Dokumentationen oder wissenschaftliche Untersuchungen zu den Folgen dieser Abschiebepraxis bezogen auf deren Auswirkungen auf die Flüchtlingskinder. Kirchliche Organisationen und andere in der Flüchtlingshilfe engagierte Beratungsstellen berichten von schwer verstörten Kindern und anderen gesundheitlichen Auswirkungen dieses ausländerbehördlichen Handelns auf die Flüchtlingskinder.
Siehe auch: Abschiebepraxis in Dorsten I, II, IV, V
Siehe auch: Französische Emigranten
Siehe auch: Asyl
Siehe auch: Abschiebung (Artikelübersicht)