Teilzeit-Arbeit

Bedingung zur Genehmigung: angemessene Größe des Unternehmens

Immer wieder suchen Bürger eine Arbeitsstelle in Teilzeit und solche werden auch angeboten. Um Teilzeitarbeit gesetzlich genehmigt zu bekommen, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Köln und Mitglied im Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA) erklärte in den Ruhr-Nachrichten (Dorstener Zeitung), wann Arbeitgeber gesetzlich Teilzeit zu genehmigen. Dazu gibt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Auskunft.
Im Unternehmen, das Teilzeitarbeit anbietet, müssen mindesten 15 Mitarbeiter angestellt sein. Anspruch auf Teilzeit haben nur Mitarbeiter , die dort mindestens sechs Monate gearbeitet haben. Der Antrag muss mindestens drei Monate vor der gewünschten Teilzeit schriftlich beim Arbeitgeber vorliegen. Wenn all das erfüllt ist, besteht ein Anspruch auf Teilzeit. Im nächsten Schritt folgt ein Gespräch mit dem Arbeitgeber, das für ihn verpflichtend ist. Ziel ist, gemeinsam eine Lösung zu finden. Der Arbeitgeber muss einem zudem freie Teilzeitstellen anbieten. Trotz allem könne der Arbeitgeber den Antrag jedoch ablehnen, wenn gewichtige betriebliche Gründe gegen die Teilzeit sprechen. Etwa, wenn dadurch unverhältnismäßige Kosten drohen, die Betriebssicherheit gefährdet wird oder wesentliche Arbeitsabläufe beeinträchtigt werden. Allerdings muss der Arbeitgeber das gründlich schriftlich begründen und das innerhalb eines Monats. Ansonsten wird die Teilzeit automatisch genehmigt.
In einem Unternehmen mit mehr als 45 Angestellten können Beschäftigte auch die sogenannte Brückenteilzeit beantragen. Für einen im Voraus bestimmten Zeitraum zwischen einem Jahr und bis zu fünf Jahren reduziert man seine Arbeitszeit – mit der Garantie, danach wieder in Vollzeit zurückzukehren. In Unternehmen mit regelmäßig weniger als 200 Angestellten gilt dabei eine sogenannte Zumutbarkeitsregelung. Also können Arbeitgeber einen Antrag dann ablehnen, wenn bereits zu vielen Arbeitnehmern die Brückenteilzeit gewährt wird. Das gilt, wenn bereits einem Beschäftigten pro angefangen 15 Arbeitnehmern die Teilzeit gewährt wurde (dpa).


Quelle: RN (DZ) vom 14. Dezember 2024

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