Mieter- und Vermieterverhältnis

Meistens sind Streitigkeiten ernster Natur – manchmal auch vor Gericht

Wie gesagt: manchmal führen die Auseinandersetzungen aber auch zu Gerichtsurteilen, die schmunzeln oder staunen lassen, wie als Beispiel die folgende Auswahl zeigt:

Schweinebacke: Ein Mieter wurde von seinem (ehemaligen) Vermieter massiv per Handynachrichten beschimpft. Der Vermieter belegte den Mann im Laufe eines Streits per SMS unter anderem mit den Worten „Lusche allerersten Grades“, „arrogante rotzige große asoziale Fresse“, „Schweinebacke“, „feiges Schwein“ und „asozialer Abschaum“.
Der Ex-Mieter verlangte Schmerzensgeld, weil er sich – sicher nachvollziehbar – in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlte. Er ging jedoch leer aus. Der Bundesgerichtshof hielt die Aussagen zwar auch für „starken Tobak“. Weil die Beleidigungen aber nicht öffentlich, sondern im „persönlichen Umfeld“ geäußert wurden und nur kurz andauerten, sah der BGH keinen Anlass für eine Geldentschädigung. Es habe sich ausnahmslos um „schlichte und primitive“ Aussagen ohne Tatsachenkern gehandelt. Hier reichte ein „strafbewehrter Unterlassungstitel“ aus. (AZ: VI ZR 496/15)

Zuhälterwagen: Etwas weniger primitiv ging es vor dem Amtsgericht Hamburg-Harburg zu. Dort bezeichnete ein Mieter die feuerrote Corvette seines Vermieters als „Zuhälterwagen“. Der „Beleidigte“ wollte den Mieter aus der Wohnung werfen – vergeblich. Weil die Aussage an sich keine Beleidigung des Vermieters und „für den Fahrzeugtyp nicht unüblich“ sei, gewann der Mieter (AZ: 647 C 96/95).

Fundsache: Eine Mieterin fand in der Wohnung hinter einer Steckdose 80.000 Euro. Sie gab das Geld ab und verlangte einen Anteil aus diesem „Fund“ – vergeblich. Das Amtsgericht München entschied, dass das Geld „sehr sicher dem Vormieter gehörte“, der in der Wohnung gestorben ist und dessen Erbe von einem Nachlasspfleger verwaltet wird. Die Frau hatte auf Herausgabe eines Teilbetrages in Höhe von 1500 Euro gegen die (noch) unbekannten Erben geklagt. Sie konnte jedoch keinen „Eigentumserwerb“ geltend machen und nicht als Finderin gelten. Das Geld sei versteckt gewesen und nicht verloren gegangen. Die Fundvorschriften seien nicht anwendbar. Eigentum und Besitz seien auf die Erben übergegangen (AZ: 111 C 21915/19).

Im Stehen duschen: Das Landgericht Köln hat es einem Mieter untersagt, in seiner Badewanne im Stehen zu duschen, wenn durch das Spritzwasser an der Tapete oberhalb des Fliesenspiegels im Laufe der Zeit Schimmel entstanden ist. „Diese Art der Benutzung der Badewanne sei rechtlich als vertragswidrig einzuordnen“. Dabei spiele es keine Rolle, dass Duschen im Stehen an sich „vertragsgemäß“ sei. Ist das Badezimmer dafür aber wegen des Fliesenspiegels nicht geeignet, so darf es untersagt werden. Der Mieter kann die Miete wegen des Schimmels nicht mindern (AZ: 1 S 32/15).
Nicht untersagt werden konnte vor dem Amtsgericht Düsseldorf, dass ein Mieter im Stehen uriniert. Denn trotz der zunehmenden Domestizierung des Mannes sei das Urinieren im Stehen durchaus üblich. Ein Vermieter scheiterte mit dem Versuch, den Mieter zum Sitzen zu bringen. Auch die Tatsache, dass der Marmorboden im Bad durch Urinspritzer in Mitleidenschaft gezogen wurde, zog nicht (AZ: 42 C 10583/14).

Lustschreie: In einem Mehrfamilienhaus müssen sich Pärchen bei der Liebe phonmäßig zurückhalten, andernfalls sie mit Geldstrafen belegt werden können. Das Amtsgericht Warendorf: „Lautes Streiten, überlaute Musik – und zu lautes Gestöhne beim Sexualverkehr muss kein Nachbar dulden.“ Das Gericht sah vor allem laut ausgestoßene „Jippie-Rufe“ als eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn an (AZ: 5 C 414/97).

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