Ruheständler können der Abgabe einer Steuererklärung evtl. entgehen
Mit der Rentenerhöhung zum 1. Juli 2024 dürften künftig mehr Ruheständler zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein. Mit einem bewilligten Grad der Behinderung (GdB) kann diese Pflicht entfallen. Rund 21 Millionen Ruheständler bekamen seit dem 1. Juli 2024 mehr Rente – und zwar genau 4,57 Prozent. Aufgrund der höheren Einnahmen waren einige der Rentner erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und mussten im Zuge dessen womöglich auch Teile ihrer Rente versteuern. Laut einer Berechnung des Verbraucherportals Finanztip betrifft das Rentner bei Renteneintritt 2024 mit einer Bruttojahresrente von mehr als 16.434 Euro. Abzüglich üblicher Sonderausgaben für Kranken- und Pflegeversicherung, den geltenden Pauschbeträgen und ihres Rentenfreibetrags läge ihre Rente dann nämlich oberhalb des Grundfreibetrags von derzeit 11.604 Euro. Wer früher in Rente gegangen ist, darf aufgrund des dann noch geltenden höheren Rentenfreibetrags mehr verdienen. Ruheständler mit einem Renteneintritt im Jahr 2010 dürfen Finanztip zufolge zum Beispiel noch rund 19.573 Euro Rente bekommen, ohne eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Bei weiteren Einkünften oder hohen abzugsfähigen Ausgaben können die Zahlen abweichen.
Es gibt steuermindernde Sachverhalte
Unter gewissen Umständen können Ruheständler der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aber entgehen, wie der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) mitteilt. Nämlich dann, wenn sie weitere steuermindernde Sachverhalte geltend machen können. Das geht zum Beispiel, wenn sie eine Beeinträchtigung haben und deswegen einen Grad der Behinderung (GdB) bewilligt bekommen. Schon mit einem GdB von 20 profitieren Steuerzahlerinnen und Steuerzahler von einem zusätzlichen Freibetrag in Höhe von 384 Euro pro Jahr. Bei einem GdB von 50 sind es 1140 Euro, für hilflose Menschen wächst der zusätzliche Freibetrag sogar auf 7400 Euro an. In Verbindung mit dem Merkzeichen „aG“ für eine außergewöhnliche Gehbehinderung oder „TBI“ für Taubblindheit, wird die Steuerlast ab einem GdB von 80 um weitere 4500 Euro geschmälert. Hilflose Personen bekommen diese Erleichterung ebenfalls. Laut BVL könnte sich der maximale Freibetrag durch den GdB so auf 11.900 Euro pro Jahr belaufen. Der Tipp von BVL-Geschäftsführer Erich Nöll: „Wenn ein Pflegegrad beantragt wird, sollte zeitgleich immer ein Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung und der entsprechenden Merkzeichen gestellt werden.“ Nur so können Steuerzahlerinnen und Steuerzahler den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Den entsprechenden Antrag stellen Betroffene bei ihrem örtlichen Versorgungsamt (dpa).
Siehe auch: Rente 2024
Siehe auch: Beamten-Pensionsfonds