Polizeiliches Handeln

Ermittlungsverfahren, Vorladung, Verhör, Anklageschrift, Strafbefehl u. a.

Immer wieder wird in den Medien über aktuelle Polizeieinsätze und diverse Vorkommnisse informiert – vor allem im kriminellen Bereich und auch, wenn diese dann zu juristischen  Verfahren führen. In den Informationen tauchen dann bestimmte themenbezogene Begriffe und Handlungsformen auf wie Ermittlungsakte, Anfangsverdacht, Einlassung, hinreichender Tatverdacht, Geringfügigkeit und andere.
Die Polizei ermittelt im Namen der Staatsanwaltschaft bei einem sogenannten Anfangsverdacht einer Straftat. In dem Ermittlungsverfahren muss der Beschuldigte Gelegenheit bekommen, sich zur Sache zu äußern. Zeugen sind zu verhören. Kurz: Es wird be- und entlastend ermittelt. Nach Beendigung der Ermittlungen schickt die Polizei die Ermittlungsakte an die zuständige Staatsanwaltschaft. Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen und die Anordnung der Untersuchungshaft werden durch das Amtsgericht angeordnet (Richtervorbehalt). Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie die Ermittlungen aufgrund der ermittelten Umstände nach § 170 II einstellt oder wegen hinreichendem Tatverdacht weiterführt.
Wenn der Verstoß gering ist bzw. ein Erstverstoß vorliegt, kann die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt auch gegen eine Auflage ebenfalls einstellen, § 153 I StPO. Einstellungsgründe können z. B. Geringfügigkeit sein und gegen eine Geldauflage erfolgen. Die Staatsanwaltschaft kann die Sache auch durch einen Strafbefehl, also quasi durch ein Urteil ohne eine Hauptverhandlung, erledigen. Damit sind das Ermittlungsverfahren und der Status des Mandanten als „Beschuldiger“, egal welche Form der Erledigung vorliegt, beendet.

Nach den Ermittlungen folgten Strafbefehl oder Anklageschrift

Wenn das Verfahren nach den Ermittlungen nicht eingestellt wird, wird die Anklageschrift oder der Strafbefehl dem Amts- oder Landgericht durch die Staatsanwaltschaft übermittelt. Der Mandant ist nunmehr „Angeschuldigter in einem Strafverfahren“. Wer vom Gericht dann ein Schreiben bekommen, mit dem der Briefempfänger aufgefordert wird, binnen einer Frist einen „Rechtsanwalt Ihres Vertrauens / Ihrer Wahl zu benennen. Ansonsten wird ein Pflichtverteidiger von Amts wegen beigeordnet. In diesem „Zwischenverfahren“ stellt der Richter die Anklage dem Verteidiger und seinem Mandanten zu. Der Verteidiger hat nunmehr die Möglichkeit, Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens, also gegen die Hauptverhandlung, vorzubringen: Zu prüfen wäre, ob die Anklage formell rechtmäßig ist, hinreichender Tatverdacht besteht und ob noch Beweise oder Zeugen benannt werden können.
Die Hauptverhandlung wird auch „Hauptverfahren“ genannt. Nach dem ergangenen Urteil in der Hauptverhandlung können ggf. Rechtsmittel (Berufung gegen erstinstanzliche Urteile oder Revision) eingelegt oder Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Sobald der Rechtsmittelverzicht erklärt wird, ist das Urteil rechtskräftig.

Siehe auch: Polizei (Artikelübersicht)

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