Was müssen Gäste im Restaurant schlucken? Was nicht hinnehmen?
Vom 1. Februar bis 31. März offerieren gehobene Restaurants im Kreis Recklinghausen exklusive Vier-Gänge-Menüs zum Festpreis. Es ist schon die 18. Auflage des Events. Zurückhaltung sei noch nicht zu erkennen, das Reservierungsniveau sei auf Vorjahresniveau, berichten etliche Gastronomen. Im Jahr 2023 wurden gut 13.000 Menüs in den am Menükarussell teilnehmenden gehobenen Lokale verkauft und verkostet. Die Preise haben durchaus angezogen. Da lässt man schon in einem „normalen“ Restaurant für eine Essen mit Getränken rund 35 bis 45 Euro, was man früher für 25 Euro bekam. Für Vier-Gang-Menüs inklusive Wein oder Bier und Wasser werden 2024 in gehobeneren Restaurants schon mal 65 bis 90 Euro berechnet. Die Preissteigerung ist bekanntlich unter anderem mit dem Wiederanheben der Mehrwertsteuer auf 19 Prozent und die nach wie vor hohen Lebensmittelkosten begründet. Doch die Gastronomen haben bisher einhellig die Erfahrung gemacht, dass ihre Gäste die Preissteigerungen solidarisch mittragen.
„Die Zahl der Kneipen, Bars und Diskotheken ist während der Pandemie um ein Fünftel gesunken“, heißt es in einer Statistik des Landesbetriebs IT.NRW. Auch in Dorsten gibt es immer weniger Restaurants, Kneipen und Imbissbuden. 2021 musste eines der gut bewerteten Restaurants in Dorsten schließen. Nun veröffentlichte der Landesbetrieb IT.NRW die Zahlen für Dorsten. So sind zwischen 2019 und 2021 insgesamt 18 Gastronomiebetriebe verschwunden. 2019 waren es 150 aktive Niederlassungen, 2021 sind es nur noch 132. Wie das Statistische Bundesamt berichtet, haben die Einschränkungen während der Corona-Pandemie die Gastronomie besonders getroffen. Vor allem beim Ausschenken von Getränken. Hier hat sich die Zahl in Dorsten von 30 auf 23 Betriebe minimiert. – Wer in Dorsten in einem der annähernd hundert Restaurationsbetrieben isst, hat gewisse Rechte und Pflichten gegenüber dem Restaurateur und dieser gegenüber seinen Gästen. Manchmal ärgern sich Gäste, weil sie lange aufs Essen warten müssen, wenn die Bedienung unfreundlich ist oder auf dem Teller nicht das bekommt, was er bestellt hat Wie kann man da verfahren? Hier ein Überblick:
Reservierung: Wurde in einer Gaststätte ein Tisch reserviert, so sollte der Gast zur vereinbarten Zeit erscheinen. Denn theoretisch könnte der Wirt Schadenersatz verlangen, wenn der Gast nicht auftaucht. In der Praxis kommt dies allerdings so gut wie nie vor, denn der Gastwirt kennt – zumindest bei einer telefonischen Reservierung – die Anschrift nicht. Anders sieht das aus, wenn der Gastwirt einen Tisch reserviert und der Gast dann nichts konsumiert. Mit einer Tischreservierung geht der Gast eine Bestellpflicht ein. Wird die nicht erfüllt, kann der Wirt Schadenersatz verlangen.
Speisekarte: Es muss nicht alles da sein, was in der Karte steht. Die Ankündigungen in den Karten sind unverbindliche Angebote. Der Wirt braucht den Wunsch nur erfüllen, wenn er die bestellten Speisen vorrätig hat. Sind etwa die auf der Karte angepriesenen frischen Muscheln ausverkauft, so ist das zu akzeptieren.
Wartezeiten: Überlange Wartezeiten sind inakzeptabel. Kommt das Essen erheblich zu spät auf den Tisch, so kann der Preis gemindert werden. In einem Fall vor dem Landgericht Karlsruhe konnte sich der Gastgeber einer etwas größeren Gesellschaft (Erstkommunion) mit der Forderung durchsetzen, den Preis zu reduzieren. Die Gesellschaft musste eineinhalb Stunden auf das Essen warten, und danach zog sich das „Vier-Gänge-Mahl“ vier Stunden lang hin. Es wurden 30 Prozent Preisnachlass zugesprochen. (AZ: 1 S 196/92) Eine Wartezeit von bis zu 30 Minuten jedoch ist im Regelfall hinzunehmen.
Schlechtes Essen, mieser Service: Speisen und Getränke müssen von guter Qualität und einwandfrei zubereitet sein. Beanstandet werden kann alles, was „unüblich“ ist, also zum Beispiel noch fast rohe Nudeln oder eine kalte Suppe. Liegt was anderes auf dem Teller als bestellt, so muss das nicht verzehrt werden. Wenn jemand Brokkoli bestellt hat, dann muss er keinen Blumenkohl essen. Auch sehr kleine Portionen oder ein schlechter Service dürfen beanstandet werden. Für eine ruppige Bedienung – je nach Niveau des Restaurants – könnte eine Preisminderung berechtigt sein. Dafür gibt es im umgekehrten Fall auch meist etwas mehr Trinkgeld, wenn der Service besonders gut war. Bei einer Reklamation darf der Wirt zunächst versuchen, den Mangel zu beheben oder das Essen gegen ein einwandfreies Gericht umzutauschen. Klappt das nicht oder weigert sich der Wirt, so kann der Preis vom Gast herabgesetzt werden. Ist der Appetit endgültig vergangen, dann darf in solchen Fällen das Essen ohne Bezahlung zurückgegeben werden. Die Rückgabe des Essens ist auch möglich, wenn sich der Mangel erst später zeigt. Kommt zum Beispiel eine Raupe im Salat in der bereits zur Hälfte geleerten Schüssel zum Vorschein, so kann der Gast den Rest zurückgeben – und der Wirt darf theoretisch die Bezahlung des verzehrten, einwandfreien Teils verlangen. In der Praxis wird das aber wohl kein Gastronom tun.
Rechnung: Reagiert der Kellner trotz mehrmaligen lauten Bitten nicht, die Rechnung zu bringen, dann sollte der Gast zur Theke gehen. Das Restaurant einfach zu verlassen kann – trotz der Wartezeit – als strafbare „Zechprellerei“ zur Anzeige gebracht werden.
Siehe auch: Gastronomen / Gastronomie
Siehe auch: Gastronomie / Mehrwertsteuer 2024
Quelle: DZ vom 31. Jan. 2024.