Kommunalsteuern

Übersicht: Welche Abgaben, Gebühren, Beiträge und Steuern 1949 bis 2023

In vielen Beiträgen in der Tageszeitung, in den städtischen Tagesordnungen für Ratssitzungen und in diesem Dorsten-Lexikon ist immer wieder die Rede von den unterschiedlichsten Steuern und Abgaben, welche die Stadt erhebt. Hier eine Erklärung über kommunale Steuern, kommunale Abgaben und kommunale Gebühren. – Die Gemeinden in Deutschland sind auf vielfältige Weise an den Steuereinnahmen beteiligt. Art und Umfang der Beteiligung der Gemeinden am gesamtstaatlichen Steueraufkommen haben seit Bestehen der Bundesrepublik immer wieder weitreichende Veränderungen erfahren.

Kommunalabgaben sind öffentliche Abgaben, die eine Gemeinde, ein Kreis, ein Gemeindeverband oder ein anderer kommunal geprägter Verwaltungsträger von den in ihrem Verwaltungsgebiet ansässigen natürlichen Personen oder Unternehmen fordern kann und die ihr zufließen (Erhebungshoheit und Ertragshoheit). Kommunalabgabe ist ein Oberbegriff, der weiter differenziert wird in kommunale Steuern, Gebühren, Beiträge und kommunale Abgaben eigener Art. Zur näheren Ausgestaltung haben die Bundesländer jeweils Kommunalabgabengesetze (KAG) erlassen.
Kommunale Steuern: Den Kommunen steht das Aufkommen aus der Gewerbesteuer und der Grundsteuer zu. Die Kommunen sind über den Steuerverbund nach Art. 106 Abs. 5 und Abs. 5a GG auch an der Einkommensteuer und an der Umsatzsteuer beteiligt. Diese werden von den Kommunen nicht selbständig erhoben, sondern über den kommunalen Finanzausgleich von dem jeweiligen Land aus dem Landeshaushalt den Kommunen zugewiesen. Die Kommunen haben ein beschränktes eigenes Steuerfindungsrecht; nach Art. 106 Abs. 6 GG können die Kommunen örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern selbst durch Satzung einführen und erheben. Der Rahmen dafür wird von den Ländern im Kommunalabgabengesetz festgelegt. Die bedeutendsten derartigen Steuern sind die Hundesteuer, die Spielgerätesteuer und die Zweitwohnungssteuer. Die Stadt Tübingen hat die Einführung einer Steuer auf Einwegverpackungen und Einweggeschirr mit Wirkung ab 1. Januar 2022 beschlossen.
Kommunale Gebühren: Kommunale Gebühren sind Geldleistungen für eine konkrete Gegenleistung. Sie werden weiter differenziert in Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen oder eine sonstige Tätigkeit der Verwaltung und in Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (vgl. § 4 KAG NW). Beispiele: Verwaltungsgebühr: Ausstellung eines Personalausweises, Benutzungsgebühr: Frischwassergebühren, Abwassergebühren. Eintrittsgelder für das städtische Schwimmbad sind in der Regel privatrechtliche Entgelte.
Kommunale Beiträge: Beiträge sind eine Geldleistung für den Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen und Anlagen (vgl. § 8 Abs. 2 KAG NW). Der Beitrag wird für die konkrete Erstellung bzw. Verbesserung einer Einrichtung bzw. Anlage erhoben (laufender Unterhalt darf in einen Beitrag nicht einfließen). Ausreichend ist, dass der Beitragspflichtige die Möglichkeit hat, diese Einrichtung oder Anlage zu nutzen. Eine tatsächliche Inanspruchnahme ist nicht erforderlich. Damit wird der Beitrag von der Gebühr (tatsächliche Nutzung) abgegrenzt.
Beispiel 1: Erschließungsbeitrag nach Baugesetzbuch (BauGB) – die Kommune erschließt ein Baugebiet mit öffentlichen Straßen, Ver- und Entsorgungsanlagen. Damit verbessert sie den Grundstückswert der angrenzenden Privatgrundstücke und kann von den Anliegern einen Erschließungsbeitrag erheben, unabhängig davon ob diese die geschaffenen öffentlichen Einrichtungen nutzen oder nicht.
Beispiel 2: Herstellungsbeitrag nach Kommunalabgabengesetz – Die Kommune errichtet eine Abwasserkanalisation (mit Klärwerk und sonstigen Nebenanlagen) für ein traditionell bebautes Gebiet und erhebt dafür nicht von allen Nutzern dieser Anlage, sondern nur von den Grundstücksbesitzern einen Herstellungsbeitrag nach Maßgabe des Investitionsaufwandes. Dieser offensichtliche Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot wird juristisch gerechtfertigt mit Hilfe des Kommunalabgabengesetzes. Dort ist zwar festgelegt, dass nur diejenigen Grundstückseigentümer beitragspflichtig sind, „denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet“; da aber der Gesetzgeber versäumt hat festzulegen, was ein „besonderer“ Vorteil ist, machen die Kommunen (mit Unterstützung der Gerichte) mehrheitlich alle Grundstückseigentümer beitragspflichtig. Davon sind in letzter Zeit besonders in Ostdeutschland viele Wohneigentümer, zum Teil existenzbedrohend, betroffen, deren Grundstücke nicht zur Erwirtschaftung von Einkünften etwa durch Vermietung oder Gewerbe geeignet sind.
Kommunale Abgaben eigener Art: Darunter fallen alle kommunalen Abgaben, die den Kategorien Steuern, Gebühren und Beiträge nicht eindeutig zugeordnet werden können.
Erhebung von Kommunalabgaben: Für die Erhebung einer Kommunalabgabe muss eine Rechtsgrundlage in Form eines Gesetzes sowie einer örtlichen Satzung vorliegen, die den Kreis der Zahlungsverpflichteten, den Zahlungstatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe und den Fälligkeitszeitpunkt angeben muss. Bezüglich des Verfahrens verweisen die Kommunalabgabengesetze auf die Abgabenordnung. Für eine kommunale Friedhofsgebühr muss beispielsweise eine kommunale Friedhofsgebührensatzung vorliegen, die im Einzelnen festlegt, wer, wann, was zu zahlen hat. Bezüglich des Verfahrens der konkreten Erhebung der Gebühr ist das jeweilige Kommunalabgabengesetz und weiter die Abgabenordnung heranzuziehen.

Die Steuereinnahmen der Gemeinden Stand 2023

Ab 1949:  Fakultative Beteiligung am Aufkommen der Landessteuern nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung: Grundsteuer A und B – Gewerbesteuer (Ertrag, Kapital, Lohnsumme) – Einkommensteuer – Körperschaftsteuer – Vermögensteuer – Erbschaftsteuer – Verkehrssteuern (ohne Umsatzsteuer und Beförderungssteuer) – Biersteuer – Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis.
Änderungen ab 1958:  Zuweisung des Aufkommens der Grundsteuer an die Gemeinden – Zuweisung des Aufkommens der Gewerbesteuer an die Gemeinden – Zwingende Beteiligung an den Einnahmen der Länder aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung – Fakultative Beteiligung an den übrigen Landessteuern nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung.
Änderungen ab 1970: Direkte Zuweisung eines Anteils am Aufkommen der Einkommensteuer in Höhe
von 14 Prozent an die Gemeinden. – Abführung einer Gewerbesteuerumlage (zunächst hälftig an Bund und Länder). – Zuweisung des Aufkommens an örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern an die Gemeinden. – Zwingende zusätzliche Beteiligung der Gemeinden an den Einnahmen der Länder aus der neu als Gemeinschaftsteuer fungierenden Umsatzsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung.
Änderungen ab 1980: Abschaffung der Lohnsummensteuer – Erhöhung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Einkommensteuer auf 15 Prozent.
Änderung ab 1993: Direkte Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen des Zinsabschlags mit 12 Prozent.
Änderungen ab 1998: Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer – Als Kompensation hierfür: Direkte Beteiligung der Gemeinden am Aufkommen der Umsatzsteuer mit 2,2 Prozent des nach Vorwegabzügen für den Bund verbleibenden Aufkommens.
Änderungen ab 2009: Direkte Beteiligung der Gemeinden mit 12 % am Aufkommen der Teile der Abgeltungssteuer, die bislang dem Zinsabschlag unterlagen.
Änderungen ab 2015: Zusätzlich zu der direkten Beteiligung werden die Gemeinden über einen „Festbetrag“ am Aufkommen der Umsatzsteuer beteiligt.
Änderungen ab 2020: Wegfall der Vorababzüge für den Bund bei der vertikalen Umsatzsteuerverteilung, als Folge aufkommensneutrale Anpassung der direkten Beteiligung der Gemeinden am Gesamtaufkommen Umsatzsteuer auf rund 1,9959 Prozent.
Somit Stand 2023: Ertragshoheit an den Realsteuern (Grundsteuern A und B, Gewerbesteuer). Der Festbetrag wurde im Zusammenhang mit der 5-Mrd. €-Entlastung der Kommunen ab 2018 bereits im Vorgriff hierauf eingeführt. Er wurde seither mehrfach geändert, die jährlichen Änderungen sind hier nicht im Einzelnen dargestellt. – Abführung einer Gewerbesteuerumlage an Bund und Länder (Bundesvervielfältiger 14,5 Prozent, Landesvervielfältiger 20,5 Prozent). – Direkte Beteiligung am Aufkommen an Lohnsteuer und an veranlagter Einkommensteuer mit 15 Prozent – Direkte Beteiligung am Aufkommen an Kapitalertragsteuer nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetztes mit 12 Prozent – Direkte Beteiligung am Aufkommen der Umsatzsteuer mit 1,9959 Prozent, zuzüglich eines „Festbetrages“ von 2,4 Mrd. Euro – Zwingende Beteiligung an den Einnahmen der Länder aus der Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung – Fakultative Beteiligung an den übrigen Landessteuern nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung – Ertragshoheit an den örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern.

Kommunen wieder klamm – 2023 erstmals seit 2011 wieder im Minus

Die Kommunen in Deutschland sind nach jahrelangen Überschüssen jetzt doch wieder knapp bei Kasse. Erstmals seit 2011 schrieben Städte und Gemeinden im vergangenen Jahr rote Zahlen: Das Statistische Bundesamt wies am Mittwoch ein Finanzierungsdefizit von 6,8 Milliarden Euro aus. Die großen Kommunalverbände fürchten, dass es in Zukunft noch schlimmer kommen könnte. Zehn Jahre lang, von 2012 bis 2022, hatten die Kommunen durch eigene Steuereinnahmen und die Zuweisungen von Bund und Ländern stets Finanzierungsüberschüsse erwirtschaftet. Das größte Plus machten sie im Jahr 2017 mit 9,2 Milliarden Euro. Während der Corona-Krise konnten sich die Gemeinden auch deshalb über Wasser halten, weil die Überweisungen von Bund und Ländern aufgestockt wurden.
Jetzt sind nicht die Einnahmen das Problem, sondern wachsende Ausgaben. Innerhalb eines Jahres stiegen die kommunalen Ausgaben laut Statistikamt um satte zwölf Prozent auf 364,9 Milliarden Euro. Vor allem Sozialausgaben lasten auf den Schultern der Kommunen. Sie stiegen um 11,7 Prozent auf 76 Milliarden Euro. Hauptgrund waren die zum 1. Januar 2023 erhöhten Regelsätze für das Bürgergeld und für die Sozialhilfe. Zu dem Anstieg habe auch beigetragen, dass Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine Bürgergeld beziehen können – wobei im Gegenzug die Ausgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz um 7,9 Prozent niedriger ausfielen als im Vorjahr.
Auch die Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst mit Zusatzkosten von rund 80 Milliarden Euro und stark steigende Zinsausgaben vermiesten den Kommunen die Bilanz. Zwar gab es auf der Einnahmeseite ebenfalls ein deutliches Plus von neun Prozent und es flossen fast 30 Milliarden zusätzlich in die Kassen der Kämmerer. „Sie konnten damit aber den Anstieg auf der Ausgabenseite nicht ausgleichen“, erklärten die Statistiker. „Inflationsbedingte dramatische Ausgabensteigerungen und gering wachsende Einnahmen bilden eine unheilvolle Allianz“, warnt der Deutsche Städtetag. Die stellvertretende Hauptgeschäftsführerin Verena Göppert rechnet nicht mit einer schnellen Erholung. „Die Zeiten ausgeglichener Haushalte sind für die Kommunen vorbei“, sagt sie stattdessen voraus.

Nachrichtliche Informationen zum Thema Kommunalsteuern:

Steuer auf Geldspielautomaten erhöht. Immer wieder überlegen Dorstener Politiker und Finanzverwalter, wie sie von der Bürgerschaft und den Dorstener Unternehmen Geld einnehmen können. Jahrelang erhob die Verwaltung von Geld-Spielbetrieben Steuern, was nichts rechtens war – dennoch. Ende 2022 beurteilte das Verwaltungsgericht diese Steuer als unrechtlich. Daher wurde in der Dorstener Finanzverwaltung überlegt, die Steuer auf Geldspielautomaten zu erhöhen – im Verfahren der „Nachsteuerungsmöglichkeiten“. Nach einstimmigen Willen des Dorstener Haupt- und Finanzausschusses von Mitte Januar 2023 soll die Vergnügungssteuer von 3,85 auf 4,27 Prozent des Spieleinsatzes für Geldspielautomaten erhöht werden. Damit könnte die Stadt zusätzliche 100.000 Euro für die Stadtkasse für 2023 einnehmen Ob dann tatsächlich diese Summe von 100.000 Euro erreicht werden würde, wurden im Ausschuss auch Zweifel geäußert. Daher wurden der Vorschlag eingebracht, die Steuersumme für den nächsten Haushalt noch einmal zu erhöhen – auf glatte 5 Prozent. Friedhelm Fragemann, SPD-Fraktionsvorsitzender, fand die 5 Prozent „durchaus sympathisch“. Über die zahlreichen Unsicherheiten, die der Steuer zugrunde liegen, hatte die Verwaltung bereits zuvor informiert. Es könne natürlich sein, dass die Berechnungsgrundlage kleiner werde, wenn ein Automatenbetreiber seine Automaten in eine andere Stadt schaffe, so Bürgermeister Tobias Stockhoff „und dann nur noch 95.000 oder 98.000 Euro eingenommen werden“. Doch Stockhoff hatte die Lösung: „Wenn wir die 100.000 Euro nicht einnehmen, müssen wir gegebenenfalls nachsteuern.“ (Quelle: )

AfD-Antrag auf Gewerbesteuerkürzung im Rat abgelehnt. Die AfD-Ratsfraktion ist Ende September 2022 erwartungsgemäß mit ihrem Antrag gescheitert, die Gewerbesteuer wegen der Energiekrise vorübergehend um 50 Prozentpunkte zu senken. Fraktionsvorsitzender Heribert Leineweber argumentierte, wenn „Firmen pleite sind, zahlen sie gar keine Steuern mehr“. Allerdings machte er keinen Vorschlag der Gegenfinanzierung. Der Antrag stieß bei den anderen Ratsmitgliedern auf geschlossene Ablehnung. Er sei ein Show-Antrag“ (Friedhelm Fragemann, SPD), „total populistisch“ (Bernd Schwane, CDU), „viel zu undifferenziert (Thorsten Huxel, Grüne) und Lutz Ludwig (FDP) meinte, dass trotz erheblicher Steuergewinne in diesem Jahr die Erwirtschaftung der Kompensation unmöglich sei. Jeder Steuer-Euro, das deuteten Stadtkämmerer Karsten Meyer und Bürgermeister Tobias Stockhoff an, werde fürs nächste und die Folgejahre dringend benötigt.


Quelle: Wikipedia (Aufruf 2023) – ber in DZ vom 20. Jan. 2023. – Theresa Münch und Lukas Fortkord in RN vom 4. April 2024.

Share on FacebookTweet about this on TwitterShare on Google+Email this to someone