Rittergutsbesitzer hatten als solche Stimmrecht im Gemeinderat
Aus den seit 1852 in Personalunion verwalteten Bürgermeistereien Lembeck und Altschermbeck wurden 1841 durch die preußische Landtagsgemeindeordnung Ämter. Gemeinden erhielten auf sechs Jahre vom Landrat ernannte Gemeindevorsteher und für sechs Jahre gewählte Gemeindevertreter. Wählen durften nur die so genannten Meistbeerbten, das waren die mit einem bestimmten Prinzipal-Grundsteuersatz belasteten Einwohner. Rittergutsbesitzer gehörten als so genannte geborene Mitglieder zur Gemeindevertretung.
Die Gemeinde Lembeck hatte zwölf, Wulfen neun, alle übrigen Gemeinden sechs Vertreter. Die Gemeindevertretungen wählten die Amtsverordneten. Die Ämter hatten je acht Amtsverordnete. Dazu kamen noch die Besitzer von Schloss Lembeck für das Amt Lembeck und die Besitzer von Haus Hagenbeck für das Amt Altschermbeck. Die Gemeindevorsteher waren automatisch Mitglieder der Amtsversammlung. 1850 führte Preußen das Dreiklassenwahlrecht ein, das erst 1919 durch das Recht der freien Wahlen abgelöst wurde. 1887 fiel das bis dahin den Rittergutsbesitzern zustehende Stimmrecht in den Gemeindevertretungen weg. Sie gehörten diesem Gremium nur noch an, wenn sie gewählt worden waren. Ab 1825 war die Verwaltung für die Ämter Lembeck und Altschermbeck im Hause Brunn an der Wienbecke in Wulfen, ab 1877 im so genannten Alten Amtshaus in Wulfen und von 1909 bis 1929 im neuen Amtshaus Wulfen untergebracht.
1934 wurden aus den Gemeindevertretern Gemeindeälteste, aus den Gemeindevorstehern Gemeindebürgermeister. Die Gemeindeältesten wurden zunächst von der örtlichen NSDAP-Leitung vorgeschlagen und vom Gauleiter der Partei sowie vom Regierungspräsidenten bestätigt. Später lag das Vorschlagsrecht beim Gauleiter der Partei, während der Landrat die Bestätigung aussprach.