Lediglich über nichtsnutzige Sachen zu entscheiden
Das Stadtgericht bestand neben dem landesherrlichen Hohen Gericht und hatte nach dem Salentinischen Rezess von 1577 lediglich über „geringe oder nichtsnutzige Sachen“, also über Wege, Stege, Gräberfelder, Tropfenfall, Kloaken usw. endgültig zu entscheiden und zu richten, falls nicht Verwandtschaft, Voreingenommenheit oder ähnliche Umstände ein unparteiisches Urteil ausschlossen.