Schulverweigerer

Bußgelder von fünf bis 1000 Euro – Jugendarrest für notorische Schwänzer

Von Wolf Stegemann – Immer wieder berichten Medien über Eltern, die sich konsequent und dauerhaft verweigern, ihre Kinder in Schulen zu schicken und stattdessen sie selbst zuhause unterrichten. Wir alle sind zur Schule gegangen, ebenso unsere Eltern, Großeltern und Kinder. Nichts hat sich so unverrückbar fest in den Alltag jedes einzelnen und in die individuelle und effektive Denkweise einzementiert wie die Schule. Wie die „Welt“ berichtete, stehen Schulverweigerer offenkundig auf der Liste der gesellschaftlichen Anerkennung ganz am Ende in unmittelbarer Nachbarschaft zu Sektenmitgliedern, Soziopathen und Querulanten. Nicht zuletzt deshalb kommt es immer wieder zu juristischen Problemen, wobei das Wort „Problem“ eher eine deutlich untertriebene Beschreibung von massiven behördlichen und gerichtlichen Maßnahmen ist. Jugendämter schreiten ein, nehmen Kinder in staatliche Obhut, Familiengerichte entziehen das Sorgerecht, Staatsanwaltschaften und Strafgerichte werden gegen die Eltern tätig.

Einfallsreich den Eltern das Schulschwänzen verheimlichten

Damit sind aber keineswegs sie Schulverweigerer gemeint, die man schon immer Schulschwänzer nannte. Das sind Schüler und Schülerinnen, die meist vorübergehend keinen Bock auf Schule haben. Sie sind dann sehr einfallsreich, um den Eltern ihr Schulschwänzen zu verheimlichen, die früh aus dem Haus gehen, irgendwo die Stunden verbringen, dann wieder nach Haus gehen, als ob sie in der Schule gewesen wären. Irgendwann fliegt das auf und dann gibt’s Probleme mit dem Eltern, der Schule und dem Jugendamt. Wer schwänzt, dessen Eltern werden zu Kasse gebeten. Bußgelder gibt es in Höhe von 5 Euro bis zu 1000 Euro. Bei unerlaubten Ferienverlängerungen werden schon mal 800 Euro fällig. Bei der Bezirksregierung Münster fällt die Zahl der Verfahren zwar deutlich niedriger aus. Aber auch hier geht die Kurve nach oben: Waren es 2013 noch 40 Verfahren, stieg die Zahl 2015 auf 52. Die Zahl der Bußgeldverfahren im Kreis Recklinghausen wegen Schulschwänzens hat erheblich zugenommen. 2014 waren es noch 134, allein im ersten Halbjahr 2015 bereits 165.
Im Kreis Recklinghausen sind Schüler/innen an allen Schulformen mit Verfahrenwegen Schulverweigerung betroffen. Mit steigenden Zahlen: Berufskollege fast 60, Gesamtschulen über 200, Gymnasien 14, Realschulen 35, Sekundarschulen 7; davon fast 40 unerlaubte Ferienverlängerungen.

Reg.-Präs. Münster zuständig für Verfahren gegen Schulverweigerer

Mobbing, Langeweile, Überforderung, Familienstress – die Ursachen für den Ausstieg sind vielfältig und passen in kein Raster. Die Fachliteratur nimmt an, dass zwischen fünf und zehn Prozent aller Schüler zu Hause bleibt. Schätzungen gehen bundesweit von 300.000 bis 500.000 aus. Die Bezirksregierung Münster ist zuständig für die Überwachung der Schulpflicht an allen Schulformen mit Ausnahme der Grund-, Haupt- und Förderschulen (ohne Förderschwerpunkte Hören und Kommunikation, Sehen), für die die Schulämter des jeweiligen Kreises oder der kreisfreien Stadt zuständig sind. Denn ordnungswidrig nach § 126 Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (SchulG) sowie § 35 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) handelt, wer als Schülerin oder Schüler mit Wohnsitz in Nordrhein Westfalen oder gewöhnlichem Aufenthalt in NRW oder mit Ausbildungs- und Arbeitsstätte in NRW der Schulpflicht nicht nachkommt (§§ 37 und 38 SchulG) oder als Eltern oder Ausbilder seiner Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht nicht entspricht (§ 41 SchulG).

Schulpflicht beginnt in NRW im Alter von 5-6 Jahren

Die Schulpflicht unterscheidet zwischen Vollzeitschulpflicht (Beginn in NRW im Alter von 5-6 Jahren) in der Primarstufe und der Sekundarstufe I, die regelmäßig insgesamt 10 Jahre beträgt und der Schulpflicht in der Sekundarstufe II, die entweder für Schüler und Schülerinnen ohne Ausbildungsverhältnis bis zum 18. Lebensjahr dauert und mit dem Ende des Schuljahres endet, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird oder erst mit Ende der Ausbildung endet, wenn die Ausbildung vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde. Die Schulpflicht in der Sekundarstufe II kann in der Berufsschule oder einem anderen Bildungsgang des Berufskollegs oder einer anderen Schule der Sekundarstufe II abgeleistet werden. Bei G8-Gymnasium dauert die Schulpflicht 9 Jahre.

Was geschieht mit volljährigen Schulschwänzern über 18 Jahren

Schüler, die älter als 18 Jahre alt sind, unterliegen nicht mehr der Schulpflicht. Dennoch sind auch sie dazu verpflichtet, zur Schule zu kommen, wenn sie etwa eine Berufsschule besuchen oder ihr Abitur machen. Fehlt ein volljähriger Schüler innerhalb von 30 Tagen 20 Stunden unentschuldigt, kann ihn die Schule zumindest nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz ohne vorherige Warnung von der Schule werfen. Es gibt auch weitergehende Sanktionen für notorische Schulschwänzer. Zum Beispiel saßen 2015 in Niedersachsen 326 Schulschwänzer in Jugendarrest. Jugendarrest ist das letzte Mittel, wenn zuvor bereits Geldbußen oder verhängte Arbeitsstunden versagt haben.

Eltern wollten ihr Schule schwänzendes Kind inhaftieren lassen

Ein besonders extremer Fall ereignete sich 2010 im Bundesland Brandenburg. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich mit dem eigenwilligen Wunsch hilfloser Eltern zu befassen, deren minderjähriges Kind häufig nichts zu bewegen war, in die Schule zu gehen. Daher stellten die Eltern beim Gericht den Antrag, ihr Kind zu „inhaftieren“. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass dadurch die Probleme, die die Eltern mit ihrem Kind hatten, nicht gelöst werden könnten – im Gegenteil. „Öffentliche Hilfen“ (gemeint: durch das Jugendamt) seien in solchen Fällen eher angebracht. Das „Wohl des Kindes“ sei jedenfalls hinter Mauern nicht gewahrt (AZ: 10 WF 177/10).

Beratungen bei Schulverweigerung sind kostenlos

„Du fehlst“ – diesen Titel trägt das Faltblatt des münsterschen Netzwerkes, das sich an Eltern und Fachkräfte richtet. Es benennt mögliche Anzeichen für Schulverweigerung und führt die ersten Ansprechpartner mit ihren Adressen auf: Schulpsychologische Beratungsstelle, Fachberatung Schulverweigerung, Kinder- und Jugendärztlicher Dienst (alle Stadt Münster) und die Beratung an der Helen-Keller-Schule. An diesen Stellen ist der Flyer auch erhältlich. Die Beratungen sind kostenlos.

Siehe auch: Schulpsychologische Beratungsstelle


Quellen: BILD-Hannover „Null Bock auf Schule? Ab in den Knast!“ vom 4. Nov. 2015. – Dorstener Zeitung, Kreisseite, vom 19. Nov. 2ß15. – „Rechtsratgeber Schulpflicht“ vom 17. Juni 2015. – Süddeutsche Zeitung vom 7. Juni 2011.

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