Die Finanzen der kreisangehörigen Gemeinden prüft der Landrat
Immer wieder wird der interessierte Leser der Lokalpresse mit Begrifflichkeiten konfrontiert, die und deren Zusammenhänge zu verstehen, oft schwerfällt. Denn manche Begriffe sind mit Materien verbunden, mit denen der Normalbürger eigentlich nicht viel zu tun hat, wie im bürokratischen Finanzbereich der Städte: Haushalteinbringung und die Haushaltsverabschiedung, das Haushaltssicherungskonzepts und Ausgleichsrücklagen mögen Beispiele des Schwerverständlichen sein. In diesen Bereichen geht es um wichtiges – das Geld der Bürger. Und wie die Stadt mit dem Geld ihrer Bürger umgeht, darüber wacht die Kommunalaufsicht. Bei den kreisangehörigen Städten ist es der Landrat, bei den kreisfreien Städten der Regierungspräsident.
Staatliche Kommunalaufsicht ist notwendige Rechtsaufsicht
Durch Erlass vom 20. Januar 1947 wurden in Nordrhein-Westfalen zunächst die Landräte mit der Aufsicht über kreisangehörigen Gemeinden beauftragt. Im Juli des gleichen Jahres übertrug der Innenminister diese Aufgabe den Vertretungskörperschaften. Nach dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Deutschen Gemeindeordnung vom 21. November 1949 ging die Kommunalaufsicht auf den Kreistag über, der sie am 1. August 1950 zum größten Teil dem Hauptausschuss übertrug. Seit dem Inkrafttreten der Landkreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen am 21. Juli 1953 führt der Oberkreisdirektor (heute Landrat) als untere staatliche Verwaltungsbehörde die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden und Ämter.
Finanzielle Kommunalaufsicht: Bissiger Wachhund oder zahnloser Tiger?
Das gesamte Handeln einer Komune steht nicht nur in Deutschland unter Staatsaufsicht des jeweiligen Landes. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Kommunalaufsicht als Korrelat des Instituts kommunals Selbstverwaltung. Zu unterscheiden ist hierbei im Wesentlichen die Rechtsaufsicht von der Fachaufsicht (bzw. Sonderaufsicht). Kommunalaufsicht selbst ist immer eine besondere Form der Rechtsaufsicht.
Für manche Gemeinden ist die KOmmunalaufsicht ein Ärgernis, für andere ein Segen. Sie ist ein wichtiger Mosaikstein im Puzzle der kommunalen Finanzen. Sie überwacht die dauerhafte Tragfähigkeit der kommunalen Haushalte und macht sich damit gelegentlich unbeliebt. Obgleich die Kommunalaufsicht so bedeutend ist, ist kaum etwas darüber bekannt, warum sie welche Entscheidungen trifft; wie sie denkt und funktioniert.Zu den verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände gehört die Bewirtschaftung der kommunalen Finanzen. Hierzu zählt neben der Planung, Verwendung und Kontrolle der Haushaltsmittel auch die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen. Die Finanzaufsicht überwacht und berät die Kommunen ihres Regierungsbezirks bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben. Hierbei hat die Finanzaufsicht die Rechtsaufsicht über die Kommunen. Zur Umsetzung der Finanzaufsicht sieht das Gemeindehaushaltsrecht verschiedene Anzeige- und Genehmigungsverfahren vor. Dadurch wird die Finanzaufsicht frühzeitig über wesentliche Entwicklungen informiert. So sind zum Beispiel die Haushaltssatzungen der kreisfreien Städte und Kreise der Bezirksregierung und die der kreisangehörigen Städte und Gemeinden, darunter Dorsten, den Landräten zur rechtlichen Überprüfung anzuzeigen.
Pflicht zum Haushaltsausgleich
Jede Kommune ist gesetzlich verpflichtet, ihren Haushalt in jedem Jahr in Planung und Rechnung auszugleichen. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Erträge höher sind als die Aufwendungen. Diese Verpflichtung gilt auch dann als erfüllt, wenn ein Fehlbetrag durch die Inanspruchnahme der so genannten Ausgleichsrücklage ausgeglichen werden kann. Reicht die Ausgleichsrücklage nicht aus, um einen Fehlbetrag auszugleichen, muss die allgemeine Rücklage in Anspruch genommen werden. Hierfür ist die Genehmigung der zuständigen Finanzaufsicht notwendig.
Haushaltssicherungskonzept
Je nach Umfang der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage ist die Kommune gegebenenfalls verpflichtet, ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen. In dem Haushaltssicherungskonzept muss die Kommune darstellen, in welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen sie den Haushaltsausgleich wieder herstellen will. Auch ein Haushaltssicherungskonzept bedarf der Genehmigung der zuständigen Finanzaufsicht. Kann diese Genehmigung nicht erteilt werden, befindet sich die Kommune im sogenannten Nothaushaltsrecht. Sie darf dann nur noch solche Aufgaben leisten, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder mit denen sie bereits begonnene Aufgaben weiterführt
Aufsicht über die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen
Die wirtschaftliche Betätigung einer Gemeinde erfordert einen dringenden öffentlichen Zweck und muss in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Kommune stehen. Will eine Kommune sich wirtschaftlich betätigen, etwa durch Gründung einer Gesellschaft, wie beispielsweise in Dorsten Windor, oder durch Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft, so ist dies vor Aufnahme der Betätigung durch den jeweils zuständigen Rat zu beschließen. Dieser Beschluss ist der Kommunalaufsicht anzuzeigen, die die kommunalrechtliche Zulässigkeit der Betätigung prüft und gegebenenfalls bestätigt.