Gerichtsbarkeit der Herrlichkeit

Mord, Diebstähle, Betrügereien und Unterhaltsklagen – eine Auswahl

Die Schlossherren von Lembeck waren in der Herrlichkeit die Gerichtsherren. Gericht wurde auf Schloss Lembeck gehalten. In den Gräften des Schlosses wurden während der Hexenprozesse die „Wasserprobe“ vollzogen (siehe Hexenverfolgung). Im 16./17. Jahrhundert war der heutige Schlaunsche Festsaal die Gerichtsstube, die Verliese waren darunter im Keller untergebracht (heute Teil des Schlossrestaurants).

Das Schand-Fass, das einem Dieb oder einem Flucher wie ein Mantel umgehängt wurde.

Der Schand-Mantel umgehängt wurde

Belegt ist für Lembeck auch der so genannte „Spanische Mantel“. Er war ein Kasten in Form einer zweigeteilten, großen hölzernen Tonne, die oben eine Öffnung für den Kopf hatte und die Füße des Delinquenten berührten gerade noch den Boden. So musste er in der Tonne verbringen, vielleicht Stunden oder Tage. Die Rechtssprechung auf Schloss Lembeck ist bis heute ein kaum aufgearbeitetes Thema, die Akten werden unter Verschluss gehalten. Der frühere Schlossverwalter Hugo Hölker konnte in die Gerichtsakten von Schloss Lembeck einsehen und einige Fälle darstellen, die im „Heimatkalender für die Herrlichkeit Lembeck und Dorsten“ veröffentlicht wurden.

Unterhaltsklagen. Damalige Unterhaltsklagen muten heute seltsam an. Im Beisein des Lembecker Pastors Gerhart Harde, Küster Pauwell und Heinrich Lochumb einigten sich Henrich Holtkamp und Mette Balkenberg 1586 wegen ihres Kindes. Die ledige Mutter erhielt 13 Taler und musste dafür das Kind anderthalb Jahre „wohl und redlich, wie es einer treuen Mutter gebühret“, aufziehen. Danach hatte der Vater das Kind „in Verwahrung“ zu nehmen. Solche außerehelichen Schwangerschaften waren damals „brüchtenfähig“, das heißt (meist für die Frau) strafbar. Die Strafe bestand in den meisten Fällen aus Arbeitsleistungen, die für das Haus Lembeck zu verrichten waren. Geradezu als ein Casanova entpuppte sich Gert Hoke, der es im Jahre 1703 mit gleich zwei Alimentenklagen gleichzeitig vor Gericht zu tun hatte. Er musste der Greite Patthoff „wegen geschehener Defloration“ zwölf Reichstaler und zwölf Scheffel Roggen zahlen. Das Kind wurde den Eltern des Gert Hoke „aufs Haus geschickt“. An die zweite Geliebte musste er schon 17 Reichstaler und zwölf Scheffel Roggen zahlen. Darüber hinaus hatte er das Tauflager und die Brüchten alleine zu übernehmen. Während des Kindbetts hatte er „ein Viertel Bier“ und „dann und wann, solange der Kram währte, eine Kanne Milk“ zu geben. Das Haus des Hoke, wo sie als Magd diente, hatte sie sofort zu verlassen. Sie musste das Kind mitnehmen und hatte es „ehrlich aufzuziehen“.

Gerichtsbuch in Lembeck

Gerichtsbuch in Lembeck

Mordprozesse. Im März 1587 begann ein Prozess gegen Johan Mengels, nachdem bei Borken ein Junge ermordet aufgefunden worden war. Mengels wurde verdächtigt, in der Freiheit Raesfeld aufgespürt, mit Genehmigung der Schlossherrin von Raesfeld durch den Fronen gefangen genommen und nach Lembeck gebracht. Obwohl Mengels kein unbeschriebenes Blatt war, konnte ihm der Mord an dem Jungen nicht nachgewiesen werden. Bei der Untersuchung kam aber zutage, dass er vor längerer Zeit einen Soldaten ermordet hatte. Dafür hatte er eine Strafe von acht Talern bekommen und sie auch gleich bezahlt, so dass er als freier Mann die Lembecker Gerichtsstube wieder verlassen konnte. Zu einem umfangreichen Verfahren kam es im Dezember 1587. Johann N. und Johann H. waren der Mörderei und des Diebstahls angeklagt, nachdem sie gemäß der Strafprozessordnung „peinlich“ (Folter) verhört worden waren. Johann H. bekannte sich zu acht Anklagepunkten schuldig, darunter der Mord an einem Soldaten, den er in Hervest „toitgeslagen und in die lippe gesmeten“ hatte. Seine Beute war gerade ein Taler und eine blaue Hose, die er dem Toten ausgezogen hatte. Als er auch zugab, dass ihn der Satan dazu verführt habe, sein Stiefkind zu ersticken, wurde es für den Angeklagten vor Gericht gefährlich. Denn damit rückte der Tatbestand nahe an einen Hexenprozess. Sein Kumpan Johann N. gestand acht Viehdiebstähle. Das Urteil wurde am 11. Januar 1588 verkündet. Johann H. sollte durch Zerstoßen seiner Glieder vom Leben in den Tod gebracht werden und sein Kumpan Johann N. am Galgen sterben. Durch Zahlung von je zehn Talern wurden beide zum „Tode durch das Schwert“ begnadigt. Das Urteil vollstreckte der Nachrichter Hans Vos aus Coesfeld.

Aus dem Gerichtsbuch

Aus dem Gerichtsbuch

Schmähungen. Verhandelt wurde auch mit mehr oder weniger Verständnis des Richters, wenn jemand auf der Straße lärmte, während der Pastor in der Kirche das sonntägliche Hochamt zelebrierte, wenn es Schlägereien gab oder kleinere Diebstähle von Brot. Die Urteile in diesen Fällen waren meist gnädig. Mit der Todesstrafe waren die Richter schnell dabei, wenn es um Hexerei ging, und sei die Beschuldigung auch nur aus Neid oder Bosheit erfolgt. So genannte Schmähungen („smeheworte“) führten ebenfalls zur Anklage. Harmlos waren die Schimpfworte „Schelm“, „Drietsack“, „Riegendrieter“, „Hundsvott“ und „Schafdieb“. Wurde aber eine Frau eine „Zaubersche“ gescholten“, hatte sie das Schlimmste zu befürchten. – Hans Hölker kommt nach Studium der Lembecker Gerichtsakten zu dem Schluss: „Glücklicherweise waren ausgesprochene Kriminalfälle oder Hexenprozesse nicht die Regel beim Lembecker Gericht“ (siehe auch Rechtswesen).


Quelle:
Gekürzt nach Hugo Hölker „Aus der Lembecker Gerichtsstube“ in HK.

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