Durch Rache konnte der Rechtsfrieden wieder herstellen werden
In frühmittelalterlicher Zeit war die Fehde ein durch die Rechtsordnung anerkanntes Verfahren, mit dem ein Verletzter oder seine Familie am Täter wegen einer den Frieden (Landfrieden) brechenden Gewalttat Rache nehmen konnte. Dadurch wurde der Rechtsfrieden wieder hergestellt. Verboten waren bei Fehden allerdings bestimmte Gewalttaten, wie die so genannte Heimsuchung (gewalttätige Besetzung von Häusern) oder Brandstiftung. Gewisse Gebäude oder Örtlichkeiten wurden zu Asylstätten erklärt; dadurch ergab sich die Möglichkeit, in Sühneverhandlungen oder gerichtlichen Verfahren einzutreten.
Die Fehde konnte durch ein Friedensgelöbnis, welches mit einem Eid bekräftigt war, beendet werden. Dieser Vorgang wurde als Urfehde bezeichnet. Eine Verweigerung der Urfehde konnte die Acht nach sich ziehen. Eine Einschränkung der Fehde führte im Hochmittelalter zur Verminderung der Waffenfähigkeit breiter Bevölkerungsschichten. Einem Großteil der Bauern wurde das Tragen von Waffen untersagt. Damit reduzierte sich die Fehde als Rechtsmittel auf die ritterliche Gesellschaft. Seit dem 12. Jahrhundert versuchten Könige und Reichstag die Fehde zu verbieten, was aber nicht gelang. Stattdessen aufgestellte Regeln hatten keinen großen Erfolg. Fest- und Feiertage sowie bestimmte Örtlichkeiten waren fehdefrei. Erst 1495 schaffte das Reichsgesetz über den „Ewigen Landfrieden“ die Fehde als Rechtsmittel ab und jede Fehdehandlung wurde zur verbotenen Eigenmacht erklärt. Allein es fehlte an Kraft, dieses Gesetz durchzusetzen. Erst in der 1. Hälfte des 16. Jahrhunderts zeigte es in den Fürstenstaaten Wirkung.
Fehde wurde zur Bezeichnung auch für Krieg
Der Inhalt des Begriffs Fehde wandelte sich seit dem Spätmittelalter; man verstand darunter auch den Krieg, der politische Auseinandersetzungen fürstlicher Herren entscheiden sollte, was aber kein erlaubtes Rechtsmittel war. – Dorsten war in mehrere Fehden verstrickt: Fehde mit Hermann von Merfeld (siehe Streitfeier), Soester Fehde, Fehde mit Goswin von Raesfeld, Fehden mit dem Schlossherren zu Lembeck u. a.