Freie

Wer rechtlich zu den Freien gehörte, bestimmte die Geburt

Die Ansicht darüber, was unter der freien Person nach mittelalterlichen Verhältnissen und Vorstellungen zu verstehen ist, darf nicht vom Inhalt des modernen Freiheitsbegriffs, der die Unabhängigkeit des Menschen in den Mittelpunkt der Betrachtungen stellt, ausgehen. Freiheit im mittelalterlichen Sinne bezeichnet weniger die Unabhängigkeit als vielmehr die volle Teilhabe an der Landrechtsordnung. Frei waren die Adeligen. In fränkischer Zeit kam den Adeligen ein höheres Wehrgeld zu als den Freien. In manchen Gebieten (Sachsen) bestand ein ausdrückliches Heiratsverbot zwischen Adeligen und Freien. Der Adel hob sich durch größeren Besitz, durch Ansehen und Führungsfähigkeit aus der Masse der Freien heraus.

Vermögende Freie bildeten die Adelsschicht

Die Freien waren Grundbesitzer und Herren über die in ihrem Haus- und Hofverband lebenden und arbeitenden Abhängigen (Unfreie). Die Freiheit war rechtlich definiert; man erlangte sie durch Geburt. Eine verstärkt einsetzende kostspielige Wehrtechnik im 10. Jahrhundert reduzierte zahlenmäßig die Freien. Immer mehr weniger vermögende Freie begaben sich massenweise unter die Schutzherrschaft von vermögenden Freien, die dadurch in die Adelsschicht aufstiegen oder eine stärkere Stellung in der Adelsschicht erhielten. Der Freie konnte seine persönliche Rechtsstellung aufgeben und in die Leibeigenschaft absinken; es konnte aber auch nur die sachenrechtliche (den Grundbesitz betreffende) Stellung betroffen sein, so dass die Person frei blieb und er sein Gut zur Bewirtschaftung in einem landrechtlich gesicherten Leihverhältnis übertragen bekam.

Der frühmittelalterliche Stand der Freien löste sich im 13. Jahrhundert auf. Entweder stiegen die Freien zum Herrenstand auf oder sie wurden zu Unfreien. Ob der in Westfalen lebende freie Bauernstand das Land zu freiem Eigen besaß, ist fraglich. Wahrscheinlich handelte es sich bei dieser Art freier Bauern um Leute, die leib- oder grundherrschaftliche Bindungen ablösen konnten und sich dadurch von der Masse der anderen herrschaftlich gebundenen Landleuten unterschieden.

Freie zogen in die Städte, behilten aber ihren Besitz auf dem Land

In den frühmittelalterlich urbanen Siedlungen gab es Freie der beschriebenen ständischen Gliederung kaum. Mit der Abschüttelung der alten, meist bischöflichen Stadtherrschaft, erlangten die Bürger die Freiheit von personenrechtlichen Bindungen einer älteren Stadtherrschaft, blieben vielfach jedoch sachenrechtlich in grundherrschaftsähnlichen Verhältnissen gebunden. Dies galt auch für Neubürger, die in die seit dem 13. Jahrhundert massenhaft entstandenen Gründungsstädte zogen, darunter Dorsten 1251, und dort als persönlich freie Bürger oder Beisassen der besonders gearteten Herrschaft der Stadtherrn und der Herrschaft des bürgerlich geprägten Rates unterworfen waren und Grundstücke innerhalb der Stadtmauern nach dem Recht der freien Erbzinsleihe besaßen.

Rechtslage heute:  Nach Art. 2,2 GG schützt das Grundrecht auf Freiheit der Person vor willkürlichen Verhaftungen, Festnahmen, Internierungen u. a. Maßnahmen. Nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung bestimmter vorgeschriebener Formen kann die persönliche Freiheit beschränkt werden (Art. 104 GG). Über Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung darf nur ein Richter entscheiden.

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